Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

27.02.2018 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Landwirtschaftliche Hofnachfolge: Was tun, wenn nichts geregelt ist und die gesetzliche Erbfolge greift?

Ist die Regelung der Hofnachfolge lebzeitig unterblieben und hat der Landwirt als Betriebsinhaber auch kein Testament geregelt, fällt sein gesamtes Vermögen und damit auch der landwirtschaftliche Betrieb an die gesetzlichen Erben. Häufig wird nicht nur eine Person gesetzlicher Erbe, sondern mehrere, sodass eine Erbengemeinschaft entsteht, die nur noch gemeinsam über den Verbleib des Vermögens entscheiden kann.

Ein Beispiel

Der Landwirt hat weder Frau noch Kinder. Seine gesetzlichen Erben werden seine Nichten und Neffen. Die Vorstellungen, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist, liegen denkbar weit auseinander. Während einer der Neffen, der lebzeitig immer auf der Landwirtschaft mitgearbeitet hat, gerne den Betrieb fortführen würde, möchten andere Miterben das gesamte Grundvermögen verwerten und den Erlös verteilen. Da niemand gezwungen werden kann, auf Dauer in einer solchen Erbengemeinschaft zu verbleiben, kann auf Antrag eines Erben im Streitfall die Teilungsversteigerung des Vermögens (sozusagen die Zwangsversteigerung) durchgeführt werden.

Dem können die Miterben mit dem Zuweisungsverfahren nach Grundstücksverkehrsgesetz entgegen treten. Auf Antrag entscheidet dann das Gericht über die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs an einen der Miterben und die Abfindung der sog. weichenden Erben.

Voraussetzungen sind u. a., dass der Erblasser der Betriebsinhaber und Alleineigentümer war und die gesetzliche Erbfolge greift. Der landwirtschaftliche Betrieb muss zum Nachlass gehören und mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle ausgestattet sein. Zudem muss der Betrieb grundsätzlich ausreichend Ertragskraft haben, um eine bäuerliche Familie zu unterhalten. Der Zuschlag kann nur an den Miterben erfolgen, der wenigstens mutmaßlich auch vom Erblasser dazu bestimmt worden wäre und er muss fachlich geeignet sein, den Betrieb zu führen. Das Gericht legt auch die Abfindungszahlung an die weichenden Erben fest. Maßgeblich ist dabei der Ertragswert, der in der Regel niedriger ist als der Verkehrswert.

Fazit für die Praxis:

Fällt ein landwirtschaftlicher Betrieb an eine Erbengemeinschaft (gilt nicht in Bundesländern, in denen die Höfeordnung greift), so kann die Zuweisung des Betriebs an einen Miterben auf Antrag erfolgen. Denkbar wäre auch, dass die anderen Miterben die Erbschaft ausschlagen, sodass nur der künftige Landwirt verbleibt. Dies ist aber für den Ausschlagenden von Nachteil, da er keinen Abfindungsanspruch hätte. Selbst wenn eine Abfindung vereinbart würde, kann dies im Vergleich zum Zuweisungsverfahren erbschaftsteuerlich von Nachteil sein.  

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen