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02.10.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Linkshänder schreibt handschriftliches Testament mit der rechten Hand – wirksam?

Linkshänder schreibt handschriftliches Testament mit der rechten Hand.

Linkshänder schreibt handschriftliches Testament mit der rechten Hand.

Der „letzte Wille“ kann u. a. durch ein handschriftliches Testament wirksam zu Papier gebracht werden. Handschriftlich bedeutet dabei von der ersten bis zur letzten Zeile mit eigener Hand schreiben – nur die Unterzeichnung eines Computerausdrucks würde nicht genügen.

Wie kann das Testament errichtet werden, wenn die Schreibhand verletzt ist? Reicht die oft krakelige Schrift der anderen Hand für die wirksame Testamentserrichtung?

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Az. 2 Wx 149/17) war der Erblasser schwer erkrankt, sodass seine Schreibhand gelähmt war. Dem Nachlassgericht wurden später zwei Testamente vorgelegt. In einem wurden die Geschwister des Erblassers im anderen dessen Nachbarn als Erben eingesetzt. Es kam zum Streit, wer Erbe geworden ist. Nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch das Erstgericht bestätigte auch das OLG, dass hier die Nachbarn Erben geworden sind.

Zeuge bestätigt die Testamentserrichtung mit der Nicht-Schreibhand

Der Schriftsachverständige konnte zwar nicht sicher bestätigen, dass das mit der anderen als der Schreibhand geschriebene Testament vom Erblasser stand. Es fehlte insoweit an vergleichbaren Schriftstücken. Ein Zeuge bestätigte jedoch die Testamentserrichtung mit der anderen, nicht gelähmten Hand.

Zweites Testament war Fälschung und damit unwirksam

Das weitere Testament, wonach die Geschwister Erben geworden wären, wurde als Fälschung eingestuft. Es hatte ein deutlich schöneres und gleichmäßigeres Schriftbild und war auf ein späteres Datum als das andere Testament datiert. Aufgrund der andauernden Lähmung, konnte der Erblasser dieses spätere Testament aber nicht verfasst haben. Wer der Fälscher war, konnte in dem Verfahren nicht geklärt werden.

Fazit für die Praxis:

Die handschriftliche Testamentserrichtung setzt nicht voraus, dass das Testament mit der Schreibhand geschrieben wird. Auch die andere Hand kann im Ausnahmefall verwendet werden. Entscheidend ist, dass der Testierende selbst den Text von Anfang bis Ende händisch geschrieben hat.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

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