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10.09.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Maklerrecht: Allumfassende Beratungspflicht?

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das dem Makler zur Prüfung bzw. Optimierung aufgegebene Risiko bzw. Objekt bezieht. Eine allgemeine Verpflichtung, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, besteht hingegen nicht.

In dem vom OLG entschiedenen Fall, war der Makler unter Überreichung des Versicherungsordners des Kunden aufgefordert worden, alle darin enthaltenen Versicherungen auf Anpassungsbedarf zu überprüfen und ggf. Angebote über bessere oder preiswertere Versicherungen einzuholen. Der Kunde hatte dem Makler jedoch nicht mitgeteilt, dass er auch über ein großes Lagerzelt verfüge. Als dieses Zelt später bei einem Brand vollständig zerstört wurde und der Versicherer mangels Einschluss des Lagerzeltes in die Wohngebäudeversicherung keine Deckung gab, nahm der Kunde den Makler auf Schadenersatz in Anspruch. Der Makler trug vor, im Hinblick auf die Wohngebäudeversicherung sei vereinbart worden, dass er für diese erst zum Ablauf der Bestandsversicherung, also weit nach dem Schadenereignis, ein Angebot für einen neuen Versicherungsvertrag hätte einholen sollen. Zudem habe er keine Kenntnis von der Existenz des Lagerzeltes gehabt.

Das OLG entschied zugunsten des Maklers. Gestützt auf das Sachwalterurteil des BGH führte das OLG aus, dass ein Maklerauftrag sich in der Regel nur auf das aufgegebene Risiko und Objekt beziehe. Eine umfassende Analyse der gesamten Versicherungssituation sei hingegen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet. Für dem Makler unbekannte Risiken bestehe damit keine Beratungs- und Betreuungspflicht.

Das Verfahren ist aktuell beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Entscheidung in dieser Instanz steht noch aus.


Fazit für die Praxis:

Im Rahmen der Beratungsdokumentation sollte der Auftragsumfang präzise festgehalten und die Fragen des Maklers zum bestehenden Risiko und die Angaben des Kunden hierzu erfasst werden. Damit lässt sich später nachvollziehen, ob ein Pflichtverstoß des Maklers vorlag oder nicht. Ob der Bundesgerichtshof darüber hinaus dem Makler weitergehenden Pflichten auferlegt, bleibt abzuwarten.

Zu beachten ist in jedem Falle: Unabhängig vom konkreten Auftrag des Kunden, trifft den Makler immer dann eine Erkundigungs- sowie Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn er mögliche Lücken im bestehenden Versicherungsschutz des Kunden erkennt.

Regensburg, 10.09.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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Ulrike Specht

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