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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

28.09.2010 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Medizinrecht: Ab 01.10.2010 Anerkennung von Praxisbesonderheiten durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Mit Wirkung zum 01.07.2010 erfolgte eine erneute Reform der vertragsärztlichen Vergütung. Zu dem bereits bekannten Regelleistungsvolumen (RLV) wurde das sog. Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt, das künftig zusammen mit dem RLV die neue Obergrenze festlegen sollte. Verrechnungen zwischen den beiden Volumina waren möglich, andererseits wurde durch das QZV ein Großteil der bisher freien Leistungen sowie der qualitätsbezogenen Fallwertzuschläge abgelöst.

Ausdrücklich fiel insbesondere der "Antrag auf RLV-Fallwertanpassung wegen Praxisbesonderheit" in der bisher bekannten Form weg, der bis zur Reform zur Zuweisung eines höheren RLV unter Berücksichtigung ihres speziellen Leistungsspektrums, einer besonderen Patientenstruktur oder einer sonstigen besonderen Anforderung an den Vertragsarzt führen konnte.

Eine Simulation der KVB zur Feststellung der Auswirkungen der Honoraränderungen zum 01.07.2010 änderte dies: Die Honorarrefom würde demnach zu großen und nicht nachvollziehbaren Umverteilungen innerhalb der Fachärzteschaft führen. Die QZV bildeten nach Meinung der KVB die Praxisbesonderheiten nicht in dem Maße ab, wie dies bei Individualanträgen bislang der Fall war.

Mit Wirkung ab 01.10.2010 sieht nun der Honorarvertrag 2010 unter Abschnitt 2.1., D Ziffer 1.2. vor, dass auf Antrag die Obergrenze (grundsätzlich gebildet durch RLV+QZV) je Vertragsarzt angepasst werden kann, wenn eine Praxisbesonderheit festgestellt wird. Praxisbesonderheiten können sich (wie bisher auch) aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben.

In den Durchführungsrichtlinien des Vorstandes der KVB vom 19.08.2010 sind sodann Verfahrensfragen sowie inhaltliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten genannt. Danach ist der Antrag spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides des Quartals, auf das sich der Antrag bezieht, zu stellen. Ein besonderer Versorgungsauftrag liegt vor, wenn dessen Durchführung bestimmte qualitative oder organisatorische Anforderungen an den Vertragsarzt stellt. Eine bedeutsame fachliche Spezialisierung wiederum wird anerkannt, wenn sich aufgrund des Leistungsspektrums oder der besonderen Patientenstruktur ein erheblich über dem Durchschnitt der Fachgruppe liegender Obergrenze-Fallwert ergibt.

Ergänzungen und Änderungen der vertragsärztlichen Honorarregelungen haben damit sicherlich nicht ihr Ende gefunden. Die eigene Praxisstruktur sollte daher im Hinblick auf Praxisbesonderheiten überprüft und dies frühestmöglich schon mit Zuweisung des RLV+QZV innerhalb der Widerspruchsfrist geltend gemacht werden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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