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06.06.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Mit dem Testamentsvollstrecker besteht nicht immer Einverständnis – was tun?

Kann der Erblasser in seinem Testament festlegen, dass bei Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur ein Schiedsgericht entscheiden darf? Wohin müssen sich die Erben wenden, wenn sie einen Testamentsvollstrecker entlassen möchten?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 17.05.2017 (IV ZB 25/16) befasst. Die Ehegatten hatten einander in ihrem gemeinschaftlichen Ehegattentestament als Erben eingesetzt und die Beteiligten als Schlusserben bestimmt. Für den Fall des Todes des zuletzt versterbenden Ehegatten hatten sie Testamentsvollstreckung angeordnet und den weiteren Beteiligten als Testamentsvollstrecker bestimmt mit der Befugnis einen Nachfolger zu bestimmen, sollte er das Amt des Testamentsvollstreckers nicht länger ausüben. Zudem hatten die Ehegatten folgendes angeordnet:

"Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen."

Wirksamer Ausschluss der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte?

Die Beteiligten waren mit dem Testamentsvollstrecker unzufrieden, u. a. weil er nur unzulänglich Auskünfte erteile, die Rechnungslegung nicht vorgenommen hat und eine bewusste Schädigung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft vorläge. Sie beantragten daher beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Dem trat der Testamentsvollstrecker entgegen und rügte u. a., dass das von den Beteiligten angerufene Gericht gar nicht zuständig sei. Außerdem wies er die angeblichen Pflichtverletzungen als unzutreffend zurück.

Das Beschwerdegericht ordnete entgegen der Entscheidung des Nachlassgerichts an, dass der Testamentsvollstrecker entlassen werden müsse, er aber einen Nachfolger binnen Monatsfrist benennen dürfe. Insbesondere sei er den grundlegen Pflichten als Testamentsvollstrecker nicht nachgekommen, wozu u. a. die Auskunft und Rechnungslegung gehöre.

Dies wurde im Ergebnis vom BGH bestätigt. Der Einwand, die Beteiligten hätten nicht die ordentlichen Gerichte, sondern wie von den Ehegatten angeordnet, ein Schiedsgericht anrufen müssen, greife nicht. Fraglich sei schon, ob die Schiedsklausel das Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers erfasse. In der Fachliteratur wird dies zum Teil bejaht, die Rechtsprechung lehnt dies mit Verweis auf die Zuständigkeit der Nachlassgerichte jedoch ab. Zwar könne grundsätzlich auch per Testament ein Schiedsgericht als zuständig angeordnet werden. Das reiche aber nicht soweit, dass dem Schiedsgericht die Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers eingeräumt werden kann. Denn dafür fehle es an der Verfügungsbefugnis des Erblassers.

Fazit für die Praxis:

Für die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist stets die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Entsprechende Anträge müssen die Erben daher an das zuständige Nachlassgericht richten.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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