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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

11.05.2022 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nachweis der Erbfolge zwingend durch Erbschein?

Den Erben stellt sich häufig die Frage, wie sie sich im Rechtsverkehr als rechtmäßige Erben ausweisen können. Dass der Erbschein dafür geeignet ist, ist bekannt. Weniger bekannt ist dagegen, dass bei Vorliegen eines notariellen Testaments oder eines notariellen Erbvertrags, der Erbschein in der Regel nicht erforderlich ist. Denn in diesem Fall, genügt die Vorlage der notariellen Urkunde zusammen mit der zugehörigen Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Das gilt zumindest dann, wenn sich die Erbfolge klar aus dem notariellen Testament oder Erbvertrag ergibt.

Mit der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die letztwillige Verfügung eine Scheidungsklausel enthält, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen: Die Ehegatten waren als Miteigentümer je zur Hälft im Grundbuch eingetragen. Per notariellem Erbvertrag hatten sie sich wechselseitig als Erben eingesetzt und eine Scheidungsklausel angeordnet, wonach die Erbeinsetzung nicht gelten solle, wenn beim Tod eines Ehegatten die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und einer der beiden die Scheidung beantragt hatte. Nach dem Tod des Mannes wollte die überlebende Ehefrau das Grundbuch berichtigen lassen, sodass sie als Alleineigentümerin genannt ist. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und forderte einen Erbschein oder eine notarielle eidesstattliche Versicherung, dass eine Scheidung nicht beantragt war. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Scheidungsklausel weitreichender sei als die gesetzliche Auslegungsregel. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren entschied der BGH, dass eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden kann. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Scheidungsantrag gestellt worden sein könnte, dürfte das Grundbuchamt auf eine entsprechende Bestätigung bestehen.

Fazit für die Praxis:

Nicht immer ist ein kostenpflichtiger Erbschein für die Erben erforderlich. Richtet sich die Erbfolge nach einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt in der Regel die Vorlage dieser Urkunde zusammen mit der zugehörigen Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Die Erben können damit Kosten sparen.

Außerdem sollten Ehegatten, die die Scheidung beabsichtigen, das eventuell errichtete (gemeinschaftliche) Testament oder den Erbvertrag auf Änderungsbedarf prüfen. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2077 BGB greift nicht immer, sodass sicherster Weg die aktive Änderung des letzten Willens ist.
Achtung! Die Änderung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten oder Erbverträgen erfordert in vielen Fällen die Mitwirkung des anderen Ehegatten bzw. die Einhaltung bestimmter Formvorschriften. Lassen Sie dies rechtzeitig prüfen!

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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