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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

10.05.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nachweis des Erbrechts durch Testament

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XI ZR 440/15), hat sich dafür ausgesprochen, dass eine Bank die ihr aus dem Kontovertrag obliegende Nebenpflicht verletzt, wenn sie als Erbnachweis einen Erbschein verlangt, obwohl das Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments nachgewiesen werden kann. In diesem Falle hat die Bank im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht die Kosten für die Erstellung des Erbscheins zu tragen.

Die beiden Ehegatten hatten sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt. Das gemeinschaftliche Testament wurde nach dem Tod des zweiten Ehegatten durch das zuständige Amtsgericht eröffnet. Eines der beiden Kinder hat das Eröffnungsprotokoll zusammen mit einer beglaubigten Abschrift des Testaments bei der kontoführenden Bank des verstorbenen Elternteils vorgelegt und um Freigabe der dort unterhaltenen Konten des Verstorbenen gebeten. Die Bank lehnte dies mit der Erklärung ab, aus den vorgelegten Unterlagen könne die Erbfolge nicht zweifelsfrei geschlussfolgert werden, weswegen ein Erbschein vorzulegen sei. Daraufhin haben die beiden Erben einen entsprechenden Erbschein beantragt und die dafür anfallenden Kosten klageweise gegen die Bank geltend gemacht.

Der BGH gab dieser Schadensersatzforderung statt und begründete dies wie folgt: Da zwischen der Bank und der Verstorbenen keine entsprechenden Sonderregelungen galten, waren die Erben im konkreten Fall nicht verpflichtet, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Denn eine Bank kann nicht einschränkungslos die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Testament eindeutig und klar formuliert ist. Ist dies der Fall, so kann der Nachweis auch durch Vorlage des Eröffnungsprotokolls und einer beglaubigten Abschrift des Testaments erfolgen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ist die Bank berechtigt, ergänzende Unterlagen, wie zum Beispiel einen Erbschein, anzufordern, so der erkennende Senat.

Fazit für die Praxis:

Für die Praxis bedeutet dies, dass im Erbfall stets kritisch geprüft werden muss, ob ein kostenpflichtiger Erbschein überhaupt notwendig ist. Auch die Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank hierzu ist regelmäßig unwirksam. Sollten Erben bereits Kosten für einen Erbschein nur wegen der Aufforderung einer Bank aufgewendet haben, so ist zu prüfen, ob diese Kosten im Rahmen des Schadenersatzanspruchs bei der zuständigen Bank geltend gemacht werden können.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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