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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

13.08.2009 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Neues zum Tarifwechsel – „Tarifstrukturzuschlag“

Verwaltungsgericht Frankfurt / Main, Entscheidung vom 23.07.2009

Am 8. Mai 2008 erhielt die Allianz von der BaFin den Bescheid, dass sie nicht mehr pauschal den sog. Tarifstrukturzuschlag erheben darf, wenn privat Versicherte Bestandskunden in die seinerzeit neuen „Aktimed“-Tarife wechseln möchten. Gegen diesen Bescheid erhob die Allianz Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt / Main. Verlangt hatte sie pauschal 20 % auf die Grundprämie, und zwar auch von solchen Versicherungsnehmern, die bis dahin nicht einmal Risikozuschlag zahlen mussten. Grund hierfür sei die unterschiedliche Tarifkalkulation. In den alten Tarifen seien verschieden hohe Risiken gleichgestellt gewesen, wohingegen in den neuen Tarifen auf Grundlage des „besten Risikos“ kalkuliert worden sei. Hieraus leitete die Allianz im Falle des Tarifwechsels eine Bevorzugung der Altbestandskunden ab, die auszugleichen sei. Auch das Gericht war der Ansicht, dass der Tarifstrukturzuschlag nicht am Wechsel hindere, denn alle Rechte aus dem Alttarif würden vollständig angerechnet. Dass im Ergebnis Alt- und Neuversicherte bei gleichem Risiko unterschiedliche Prämien zahlten, sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich lägen bei ihnen mit unterschiedlichen Verträgen auch unterschiedliche Bedingungen vor.

Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass hier noch nicht das letzte Urteil gefällt worden ist. Auch inhaltlich bleibt die Entscheidung angreifbar. Für das Verwaltungsgerichts-Urteil ist sowohl Berufung als auch Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Die Allianz hat mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt / Main zwar einen Zwischensieg errungen, es bleibt aber abzuwarten, ob sie sich mit dem Tarifstrukturzuschlag tatsächlich durchsetzen kann.

Ob die Entscheidung in diesem versicherungsaufsichtsrechtlichen Verfahren auch Wirkung im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer haben kann, darf ohnehin bezweifelt werde. Gemäß § 204 VVG kann der Versicherungsnehmer einen Tarifwechsel ohne Benachteilung gegenüber Neukunden des Versicherers verlangen, wenn gleichartiger Versicherungsschutz gewährt werden soll. Zur Durchsetzung des Tarifwechsels auf dieser Basis führen wir für mehrere Mandanten gerichtliche Verfahren. Wir werden weiter berichten.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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