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16.04.2018 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nicht jeder als „Hoferbe“ bezeichnete Nachfolger erhält den früheren landwirtschaftlichen Hof

Nicht jeder als „Hoferbe“ bezeichnete Nachfolger erhält den früheren landwirtschaftlichen Hof

Nicht jeder als „Hoferbe“ bezeichnete Nachfolger erhält den früheren landwirtschaftlichen Hof

Wer ist der berechtigte Nachfolger, wenn der landwirtschaftliche Betrieb seine Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) verloren hat? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm beschäftigt.

Im Januar 2016 verstarb der 93 jährige Erblasser. Er war lebzeitig Eigentümer eines Hofes, der im Grundbuch als Hof im Sinne der HöfeO eingetragen war. Der Hof bestand ursprünglich aus einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 100 Hektar, wurde jedoch durch Verkauf von Grundstücken letztendlich auf eine Fläche von rund 13 Hektar Ackerfläche und 7,5 Hektar Forst dezimiert. Diese verbleibende landwirtschaftliche Hoffläche hatte der Erblasser ab dem Jahr 2000 verpachtet. Inventar war am Todestag des Erblassers nicht mehr vorhanden und die Gebäude waren gewerblich vermietet. Aus den Miet- und Pachteinnahmen bestritt der Erblasser im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt.

Der Erblasser schloss mit seinen Geschwistern einen notariellen Erbvertrag, womit er diesen seine Baugrundstücke zukommen ließ. Einen weiteren Erbvertrag schloss er mit dem Antragsteller, worin dieser zum Hoferben im Sinne der HöfeO eingesetzt wurde und im Gegenzug eine Leibrente von 850 Euro monatlich an den Erblasser zu zahlen hatte. Der Antragsteller, ausgebildeter Landwirt und Inhaber eines benachbarten Hofes, stellte nach dem Tod des Erblassers Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses. Die Antragsgegnerin eine der Nichten des Erblassers wandte sich dagegen mit der Beschwerde und begründete dies damit, die Hofeigenschaft sei wegen der Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben. Es gelte insoweit die gesetzliche Erbfolge, sodass der Antragsteller nicht berechtigt sei.

Hoferbe aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften?

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht Hoferbe nach Höfeordnung geworden sei. Ein Hoffolgezeugnis könne ihm nicht erteilt werden. Denn der landwirtschaftliche Besitz habe wegen der Vermietung seine Hofeigenschaft verloren. Dass der Eintrag des Hofvermerks noch im Grundbuch vorhanden sei, ändere daran nichts. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse. Hier sei der Betrieb auf Dauer aufgelöst, eine landwirtschaftliche Betriebseinheit bestünde nicht mehr.

Dennoch sei der Antragsteller bezüglich des vormals landwirtschaftlich genutzten Besitzes Rechtsnachfolger des Erblassers. Dies gelte hier aber nur deswegen, weil die Regelungen im Erbvertrag so zu verstehen sind, dass der Antragsteller in jedem Falle Rechtsnachfolger werden solle, auch dann wenn die Hofeigenschaft nicht mehr gegeben sei. Dies könne u. a. daraus gefolgert werden, dass der Erblasser den Besitz insoweit im Ganzen habe erhalten wollen und sich zudem eine Leibrente ausbedungen habe. Nach allgemeinen erbrechtlichen Regelungen sei dem Antragsteller daher ein entsprechender Erbschein zu erteilen.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.04.2018)

Fazit für die Praxis:

Die Regelung zur Hofnachfolge in den Bundesländern, in denen die Höfeordnung gilt, sollte auch Regelungen für den Fall enthalten, dass die Hofeigenschaft später verloren gehen könnte. Soll der vorgesehene Hoferbe auch in diesem Fall erbberechtigt sein, muss dies zur Klarstellung explizit geregelt werden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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