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30.08.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nicht jeder kann Zeuge beim Nottestament sein

Unter ganz außergewöhnlichen Umständen lässt das Gesetz statt eines handschriftlichen oder notariellen Testaments auch ein mündliches Testament zu, das der Testierende vor drei Zeugen abgibt. Zeuge kann dabei aber nicht jede beliebige Person sein, wie kürzlich vom OLG Köln entschieden wurde (Az. 2 Wx 86/17).

Nahe Verwandte des begünstigten Erben können nicht Zeugen sein

Der Erblasser erklärte wenige Stunden vor seinem Tod am Sterbebett gegenüber vier Personen, dass seine Lebensgefährtin seine Alleinerbin werden solle. Nur drei der Personen fertigten hierüber die erforderliche Niederschrift. Einer davon war der Sohn der begünstigten Lebensgefährtin.

Im Erbscheinsverfahren bezog sich die Lebensgefährtin auf diese Niederschrift und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Dagegen wandten sich die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen. Das Nachlassgericht schloss sich der Auffassung der Nichten und Neffen an, wogegen die Lebensgefährtin Berufung einlegte.

Das OLG Köln bestätigte die Auffassung des Nachlassgerichts. Zwar seien hier grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestaments gegeben gewesen, weil der Erblasser sich in so naher Todesgefahr befand, dass eine anderweitige Niederlegung des letzten Willens ausschied. Zeugen könnten aber nicht die Kinder oder sonst bestimmte andere Verwandte der durch das Testament begünstigten Person sein. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, verblieben nur zwei Zeugen. Damit seien die formellen Anforderungen eines Nottestaments nicht erfüllt und das Testament daher unwirksam. Der Umstand, dass eine weitere Person zwar anwesend war, ändere daran nichts, so das OLG. Denn die vierte Person wirkte nicht als Zeuge mit.

Fazit für die Praxis:

Der letzte Wille wird in der Regel durch handschriftliches oder gleichwertiges notarielles Testament niedergelegt (nähere Informationen finden Sie hier). Nur im Ausnahmefall, kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden. Dazu muss sich der Testierende z. B. in so naher Todesgefahr befinden, dass eine andere Testamentserrichtung nicht mehr in Betracht kommt. Die drei Zeugen müssen dabei von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein und auch tatsächlich mitwirken. Wer nur zufällig anwesend ist und mithört, ist nicht Zeuge im Rechtssinne. Zu beachten ist ferner, dass das Nottestament seine Wirkung verliert, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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