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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

31.03.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nottestament – was ist dazu erforderlich?

Testierende haben viele Möglichkeiten, ein wirksames Testament zu errichten. Die bekanntesten Varianten sind das handschriftliche und das notarielle Testament. Im Ausnahmefall kann auch ein Nottestament, z. B. vor drei Zeugen errichtet werden, wenn sich der Testierende in Todesgefahr befindet.

Mit der Frage, wann in diesem Zusammenhang von Todesgefahr auszugehen ist, hat sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt (OLG, Beschluss v. 10.02.2017, Az. 15 W 587/15). Die Erblasserin, die an einer Krebserkrankung im Endstadium litt, errichtete ein Nottestament. Darin ordnete sie in Abänderung ihres eigenhändigen Testaments u. a. Testamentsvollstreckung zu Lasten ihres zum Alleinerben eingesetzten Sohnes an. Der Anwalt entwarf für die Erblasserin einen Testamentsentwurf, den die Erblasserin handschriftlich abfassen sollte. Da die Erblasserin körperlich eingeschränkt war und die handschriftliche Errichtung nicht mehr möglich war, wurde auf Grundlage des Entwurfes im Krankenhaus ein Nottestament vor drei Zeugen errichtet. Wenige Tage später verstarb die Erblasserin. Der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Anwalt beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der u. a. auch die Testamentsvollstreckung belegen sollte. Dagegen wandte sich der Alleinerbe. Seiner Auffassung nach sei das Nottestament und somit auch die Testamentsvollstreckung unwirksam.

Das OLG gab dem Sohn Recht. Für die Wirksamkeit eines Nottestaments sei das Vorliegen der Todesgefahr im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich. Es reiche dabei aber nicht aus, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, unheilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben habe. Entscheidend sei vielmehr, dass aufgrund konkreter Umstände, z. B. bei beginnenden kleinen Organausfällen, der Tod des Erblassers noch vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten sei. Gerade dieser akute Zustand der unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens konnte hier nicht festgestellt werden.

Fazit für die Praxis:

Der sicherste Weg, die Nachfolge nach eigenen Wünschen zu regeln, ist rechtzeitig zu handeln. Bleibt im Ausnahmefall nur die Möglichkeit eines Nottestaments, ist darauf zu achten, dass dies seine Gültigkeit verliert, wenn seit der Errichtung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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