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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

23.04.2009 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Nutzung von Kundenadressen nach Ende des Agenturvertrages

Scheidet ein Versicherungsvertreter bei bisher von ihm vertretenen Versicherer aus, so kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen über die Frage, ab wann eine unzulässige Nutzung von fremdem Adressmaterial vorliegt. Dies gilt gleichermaßen in den Fällen, in denen lediglich der Agenturversicherer gewechselt wird, dann, wenn der bisherige Versicherungsvertreter seine Tätigkeit als Versicherungsmakler fortsetzt. Häufen sich nach dem Wechsel beim bisherigen Agenturversicherer die Umdeckungsvorgänge im bisher vom Vermittler betreuten Kundenbestand, so hält der Versicherer seinem vormaligen Agenten meist einen Verstoß gegen das Verbot der Verwertung fremder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 90 Abs. 1 HGB vor.

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 28/06) befasst sich das Gericht erneut mit der grundsätzlichen Reichweite des gesetzlich geregelten Verwertungsverbotes. Dabei stellt das Gericht im Leitsatz klar, dass ein Versicherungsvertreter auch solche Kundendaten nach Ende des Handelsvertretervertrages mit dem Versicherer nicht für eigene Zwecke verwenden darf, die sich auf Kunden beziehen, die er während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst angeworben hat. Das Gericht, das sich für die Bestimmung des Begriffes „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis“ auf § 17 UWG stützt, stellt vielmehr klar, dass ein solches geschütztes Geheimnis „jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache ist, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden soll“.

Im Ergebnis bestätigte das Gericht schon die bisherige Rechtslage, wonach selbstverständlich Konkurrenztätigkeit zum bisherigen Agenturversicherer auch im Bezug auf die vormals vom Agenten betreuten Kunden möglich sein muss, soweit er nicht einem generellen Konkurrenzverbot unterliegt. Bei der Bewerbung dieses potenziellen Kundenkreises darf jedoch nicht auf geschützte Adresssammlungen des bisherigen Agenturversicherers zurückgegriffen werden. Dagegen dürfen private eigene Erkenntnisse oder offenkundige Tatsachen, selbstverständlich auch weiter genutzt werden. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen dem, was dem Schutz der fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch unterliegt und was nicht, in der Praxis sehr schwierig. Oftmals muss eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen werden. Überlegungen dahingehend sollte der ausscheidende Versicherungsvermittler bestenfalls bereits vor Ende des Agenturvertrages anstellen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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