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16.10.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Patientenverfügung: Entscheidung zu passiver Sterbehilfe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss (Az. XII ZB 202/13). Hintergrund war, dass eine im Jahr 1963 geborene Betroffene im Jahr 2009 eine Gehirnblutung erlitt und fortan im Wachkoma lag. Die gerichtlich bestellten Betreuer hatten beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen, nachdem eine Kontaktaufnahme mit der Betroffenen nicht mehr möglich war. Eine Patientenverfügung hatte die Betroffene nicht errichtet. Das Landgericht hatte die Genehmigung verweigert. Es ging dabei davon aus, dass wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten als in anderen Fällen. Dem stimmte der BGH nicht zu.

Der erkennende Senat entschied, dass es für die Ermittlung und die Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willen im Sinne des § 1901 Abs. 3 BGB nicht darauf ankommt, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

Regensburg, den 16.10.2014

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Ulrike Specht

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