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30.06.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.02.2009 (Az. VII ZB 30/08) seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Pflichtteilsanspruch bereits dann gepfändet werden kann, wenn er noch nicht vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist, bestätigt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger des Schuldners (Pflichtteilsberechtigter) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Erben (Drittschuldner) betreffend den dem Schuldner zustehenden Pflichtteil beantragt. Der daraufhin ergangene Beschluss enthielt keinen Vermerk, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO erfüllt waren, wonach der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Der Erbe legte daher Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

Der BGH hat den Beschluss insoweit aufgehoben, als der gepfändete Pflichtteilsanspruch dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde. Denn die Einziehung stelle bereits eine Verwertung dar. Die Pfändung des Anspruchs dagegen wurde vom BGH bestätigt. Der Pflichtteilsanspruch ist damit mit einem Pfandrecht belegt, das dem Schuldner die Verfügungsbefugnis nimmt. Sobald das Anerkenntnis des Anspruchs oder dessen Rechtshängigkeit nach § 852 Abs. 1 ZPO vorliegt, kann der Pflichtteilsanspruch verwertet werden. Dem Gläubiger stehe daher bezüglich des Vorliegens der Verwertungs-voraussetzungen einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten nach § 836 Abs. 3 ZPO analog zu. Nach Auffassung des BGH seien Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit keine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Pfändung, sondern nur der Verwertung. Fehlen diese beiden Voraussetzungen, ist der Erbe trotz Zustellung des Beschlusses noch nicht zur Zahlung verpflichtet. Damit werde nach Auffassung des BGH dem Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, dass der Pflichtteilsberechtigte unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation frei entscheiden könne, ob er den Anspruch durchsetzen wolle. Denn der Anspruch richtet sich naturgemäß gegen nahe Familienangehörige und bedeutet für die Familie in vielen Fällen eine sowohl finanzielle als auch emotionale Belastung.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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