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01.10.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Pflichtteilsanspruch gehört zum verwertbaren Vermögen

Haben sich die Eltern gegenseitig zu Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elternteil eingesetzt, so steht den Kindern beim Tod des ersten Elternteils ein Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil zu. Dieser Pflichtteilsanspruch gehört nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zum verwertbaren Vermögen, dass den Anspruch des Kindes auf Arbeitslosengeld II ausschließen kann.

In dem vom BSG (Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 2/09 R) entschiedenen Fall wurde dem Kläger von der Beklagten die Erbringung von Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II verwehrt. Dieser habe zunächst den ihm gegenüber der Mutter zustehenden Pflichtteilsanspruch zu verwerten. Die Eltern hatten sich im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Mit dem Tod seines Vaters erwarb der Kläger einen Anspruch auf seinen Pflichtteil am Erbe. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, hier des Sohnes, gegen den Erben, hier die Ehefrau des Verstorbenen. Das Nachlassvermögen des Verstorbenen wäre zu bewerten und ein Betrag in Höhe der konkreten Pflichtteilsquote wäre von der Mutter an den Sohn auszuzahlen.

Im Rahmen der Berechnung von Leistungen aus Arbeitslosengeld II zählt nach Auffassung des BSG auch der Pflichtteilsanspruch zu den grundsätzlich verwertbaren Vermögensgegenständen im Sinne des § 12 SGB II. Nach dem Erbfall stellt dieser ein Vollrecht dar. Dieses kann beispielsweise durch Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Erben, Abtretung und Verkauf oder Verpfändung der Forderung verwertet werden. Es kommt in diesem Fall darauf an, dass der Betroffene durch die Verwertung einen Ertrag erzielen kann, mit dem er zumindest kurzzeitig in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach Auffassung des BSG ist die Rücksichtnahme auf die Mutter nicht ohne weiteres ausreichender Grund, um die Verwertbarkeit des Pflichtteilsanspruchs auszuschließen.

Im Ergebnis wurde die Sache zurück an das Landessozialgericht verwiesen, denn die tatsächliche Verwertbarkeit des Pflichtteilsanspruchs im vorliegenden Fall war noch zu klären. Hierzu muss das Gericht perspektivisch feststellen, ob eine Verwertung innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung hätte realisiert werden können. Dies dürfte bei Be- und Verwertung von Immobilien eher zweifelhaft sein. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts liegt bis dato nicht vor.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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