Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

26.06.2008 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Pflichtteilsergänzung: Maßgeblich ist die Lebensversicherungssumme

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/7) die bisher nur zum Teil in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass bei der Bemessung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Lebensversicherungssumme und nicht nur die geleisteten Prämien heranzuziehen sind, bestätigt.

Übereinstimmend mit dem Landgericht Göttingen, hält auch das OLG Düsseldorf die vom BGH im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Entscheidung vom 23.10.2003 (Az. IX ZR 252/01) entwickelten Grundsätze auf erbrechtliche Fallgestaltungen übertragbar. Der Berechtigte hat bei einer Kapital-Lebensversicherung mit widerruflich angeordneter Bezugsberechtigung zunächst lediglich eine mehr oder weniger konkrete Aussicht auf den Erwerb der Versicherungssumme. Denn der Erblasser kann das Bezugsrecht bis zu seinem Tode jederzeit ändern. Mit dem Tode des Erblassers festigt sich die Aussicht des Bezugsberechtigten auf die Versicherungssumme. Die Bezugsberechtigung wandelt sich in eine unwiderrufliche und verschafft dem Bezugsberechtigten einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Der Erblasser hat dann aber nicht lediglich die Versicherungsprämien, sondern die ganze Versicherungssumme zugewendet. Weiteres Argument ist, dass sich der Erblasser erst in diesem Zeitpunkt endgültig entäußert. Hinzu kommt, dass bei einer Kapital-Lebensversicherung regelmäßig Todesfallschutz und Bildung eines Kapitalstocks kombiniert werden. Inwieweit die Versicherungsprämien mit der ausgezahlten Versicherungsleistung korrelieren hängt damit von vielen eher zufälligen Faktoren ab. Damit wäre auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs eher zufällig bestimmt. Maßgeblich sei nach Auffassung des Gerichts aber, dass dem Bezugsberechtigten von Anfang an mehr als nur die Prämien zugewendet werden. Entsprechend muss auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten hieran gemessen werden.

Das OLG Düsseldorf hat wegen der grundlegenden Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Es bleibt daher spannend, ob der BGH endgültige Klärung in diesem Rechtsbereich schafft.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen