Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

19.01.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Schadenersatz für Falschberatung

Mit Urteil vom 15.12.2009 des LG Heidelberg (Az. 2 O 141/09) hat erneut ein Gericht (wir berichteten) zugunsten eines Anlegers entschieden, der Lehman-Zertifikate gekauft hatte. Obwohl der Kunde eine konservative Anlagestrategie verfolgte, wurde er seitens der Bank nicht darüber aufgeklärt, dass die verkauften Lehman-Zertifikate nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt sind. Zudem wäre es nach Auffassung des Gerichts Pflicht der Bank gewesen, darauf hinzuweisen, dass sie durch den Verkauf der Zertifikate wegen verbilligter Abnahme von der Emittentin selbst einen Gewinn erzielt und damit eigenes Umsatzinteresse hat. Die Bank muss dem Kunden daher den Kaufpreis für die Papiere Zug um Zug gegen Rückgabe der Zertifikate erstatten. Das LG Heidelberg ist der Auffassung, dass die Bank eine schuldhafte Pflichtverletzung begannen hat. Denn die Bank schulde neutrale Beratung. Gegenüber dem Kunden müsse sie daher einen möglichen Interessenkonflikt offenlegen.

Anders hat das OLG Frankfurt in einem ähnlichen Fall entschieden (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2009, Az. 23 U 76/08). Hier wurde zwischen Bank und dem im Kapitalanlagebereich versierten Kunden ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen. Der fehlende Hinweis auf den mit dem Abschluss dieses Geschäfts verbundenen Gewinn der Bank begründe nach Auffassung des OLG keinen Schadenersatzanspruch. Denn anders als in dem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall verschwieg die Bank hier keine Zahlungen von Provisionen oder Rückvergütungen, die von Dritten oder an Dritte gezahlt werden und aus denen sich ergeben kann, dass die Vermittlung eines Anlageproduktes nicht nur im Kundeninteresse, sondern auch im Interesse der Erlangung dieser Zahlung erfolgen kann. Vielmehr war die Bank selbst Vertragspartner und damit war es nach Auffassung des OLG offensichtlich, dass die Bank mit einer Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Andernfalls hätte sie das Geschäft wohl nicht angeboten und abgeschlossen. Ein gesonderter Hinweis war daher nicht erforderlich.

Ob eine Bank aufgrund Verletzung der ihr obliegenden Beratungspflichten schadenersatzpflichtig ist, ist immer einzelfallabhängig. Grundsätzlich schuldet die Bank anleger- und objektgerechte Beratung. Maßstab für Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind dabei einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden. Andererseits sind auch allgemeine Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben von Bedeutung. Der Kunde ist über alle für seine Anlageentscheidung relevanten Umstände und Risiken richtig und vollständig zu informieren. Die Bewertung und Empfehlung muss ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Denn das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger grundsätzlich selbst.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitende Partnerin

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen