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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

19.02.2018 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Schenkung des landwirtschaftlichen Betriebs kann für Beschenkten teuer werden

Werden bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht auch die Ansprüche der sogenannt weichenden Erben berücksichtigt, kann dies für den Hofnachfolger teuer werden.

Ein Beispiel:

 

Der Landwirt hat zwei Söhne. Einer davon ist das schwarze Schaf der Familie und soll aus dem Vermögen des Vaters möglichst nichts erhalten. Mit dem anderen Sohn schließt er daher einen Übergabevertrag bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebs und errichtet zudem ein Testament, worin er den Hofnachfolger auch als Alleinerben einsetzt und den anderen Sohn damit enterbt. Schon kurze Zeit später verstirbt der Landwirt und das „schwarze Schaf“ macht Pflichtteilsansprüche gegen seinen Bruder geltend.

Pflichtteilsanspruch richtet sich nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsanspruch ist vereinfacht dargestellt ein gesetzlicher Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier im Beispiel in Höhe von ¼. Bemessungsgrundlage ist nicht nur das am Todestag vorhandene Vermögen des Erblassers, sondern auch der Wert der lebzeitigen Schenkungen. In der Regel sind dies die Schenkungen der letzten 10 Jahre, wobei für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Todestag liegt ein Abzug von 1/10 vorgenommen wird.

Hier lag zwischen Übergabe und Todestag weniger als ein Jahr, sodass aus dem vollen Wert des Nachlasses und der lebzeitigen Hofübergabe ¼ durch den Hofnachfolger an den Bruder auszubezahlen ist. Eine hohe Belastung, da ohne weitere Regelung der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebs maßgeblich ist und in der Regel das Vermögen im Grundbesitz und Maschinen liegt, also keine ausreichende Liquidität vorhanden ist. Die Zahlung des Pflichtteils muss dann durch den Erben ggf. finanziert werden, womit eine zusätzliche Belastung verbunden ist.

Fazit für die Praxis:

Zur Reduzierung der Pflichtteilsansprüche wird dem Berechtigten bestenfalls ein Pflichtteilsverzicht abgerungen, in der Regel gegen Abfindungszahlung.

Bei ausreichend langer Vorbereitung, kann ggf. die 10-Jahres-Frist genutzt werden, sodass der Wert des landwirtschaftlichen Betriebs ganz außen vor bleibt oder zumindest nur anteilig zählt.

In jedem Falle sollte im Übergabevertrag, spätestens im Testament, geregelt werden, dass für den Pflichtteil nicht der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern der regelmäßig niedrigere Ertragswert maßgeblich ist.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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