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11.10.2018 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Schlusserben können trotz Schadenersatzklausel leer ausgehen

Schlusserben können trotz Schadenersatzklausel leer ausgehen

Schlusserben können trotz Schadenersatzklausel leer ausgehen

Eine Schadenersatzklausel in einem Erbvertrag zwischen Eltern und Kindern, wonach das Kind Anspruch auf Schadenersatz in Geld hat, wenn der überlebende Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils über eine Immobilie der Eltern verfügt, begründet nur dann eine gesicherte Rechtsposition für das Kind, wenn weitere Vorkehrungen getroffen werden.

Erbvertrag: Tochter als Schlusserbin nach Tod des zweiten Elternteils

In dem vom Landgericht Saarbrücken entschiedenen Fall (Urteil vom 27.09.2018, Az. 14 O 35/17) hatten die Eltern mit ihrer Tochter einen Erbvertrag geschlossen. Darin war vereinbart, dass sich die Eltern gegenseitig als Erben einsetzen und die Tochter nach dem Tod des zweiten Elternteils Schlusserbin sein solle. Zudem hatte die Tochter einen Pflichtteilsverzicht abgegeben und im Gegenzug verpflichteten sich die Eltern, bzw. der Überlebende von ihnen, über die in ihrem Vermögen/Nachlass vorhandenen Immobilien nicht ohne die vorherige Zustimmung der Tochter zu verfügen, insbesondere diese nicht zu verkaufen oder zu verschenken. Eine grundbuchmäßige Sicherung war trotz Hinweis des Notars aus Kostengründen von den Erbvertragsparteien nicht gewünscht.

Wohnhaus ohne Zustimmung verkauft – Tochter klagt

Nachdem der Ehemann verstorben war, verkaufte die Ehefrau das bislang beiden Ehegatten gehörende Wohnhaus. Die Tochter hatte dazu keine Zustimmung erteilt.

Die Tochter verklagte daraufhin ihre Mutter auf Zahlung des Verkaufserlöses und begründete dies u. a. mit Hinweis auf das im Erbvertrag vereinbarte Verfügungsverbot und die Regelung, dass bei Verstoß, Schadenersatz in Geld zu leisten sei. Nach ihrer Auffassung sei sie so zu stellen, wie sie stünde, wäre die Immobilie nicht veräußert worden. Deswegen könne sie den Verkaufserlös für sich beanspruchen. Die Mutter beantragte Klageabweisung. Sie behauptete, ihrer Tochter sei allein durch die Veräußerung kein Schaden entstanden.

Klage abgewiesen

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Die Tochter habe durch die Veräußerung der Immobilie keinen Schaden erlitten. Zwar habe die Mutter gegen das erbvertraglich vereinbarte Verfügungsverbot verstoßen. Aber damit sei der Tochter noch kein Schaden entstanden. Denn nach den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung, also hier die Veräußerung der Immobilie ohne Zustimmung der Tochter, nicht geschehen wäre. Da die Parteien geregelt hatten, dass Schadenersatz nur in Geld zu leisten ist, käme also nur der Differenzbetrag zwischen der Vermögenslage der Tochter nach dem schädigenden Ereignis und der hypothetischen Vermögenslage der Tochter ohne dieses Ereignis, also ohne die Veräußerung der Immobilie, in Betracht.

Schlusserbin hat keinen Vermögensanspruch zu Lebzeiten der Mutter

Und genau darin liegt das Problem. Es gibt keinen Unterschied zwischen diesen beiden Vermögenslagen. Denn solange die Mutter lebt, hat die Tochter ohnehin keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Mutter, auch nicht soweit es die Mutter vom Vater geerbt hat. Erst wenn auch die Mutter gestorben ist, hätte sie als Schlusserbin Anspruch auf das dann noch vorhandene Vermögen der Eltern. Solange aber die Mutter lebt, hat die Tochter nur eine, wenn man so will, Anwärterstellung also eine Erbaussicht, deren Realisierung nicht sicher ist. Ob die Immobilie also im Vermögen der Mutter ist oder nicht, spielt damit keine Rolle. Die Tochter kann zu Lebzeiten der Mutter weder die Immobilie noch den Erlös aus deren Verkauf beanspruchen.

Würde man der Tochter dagegen den Verkaufserlös zusprechen, stünde sie besser, als wenn die Mutter die Immobilie nicht verkauft hätte. Denn ein Anspruch auf die Immobilie besteht aufgrund erbrechtlicher Regelungen in jedem Falle nicht solange die Mutter lebt.

Fazit für die Praxis

Sofern Eltern und Kinder sicherstellen wollen, dass eine Immobilie oder wenigstens deren Wert tatsächlich nach dem Tod beider Elternteile den Kindern zukommt, bedarf es einer konkreten Regelung dazu. Dies kann z. B. durch Übertragung der Immobilie an die Kinder gegen Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten der Eltern erreicht werden. Die Kinder werden damit direkt Eigentümer der Immobilie, die Eltern behalten aber das vollumfängliche Nutzungsrecht daran. Soll nur sichergestellt werden, dass den Kindern der Wert der Immobilie zugutekommt, käme z. B. eine Vertragsstrafenregelung in Betracht, etwa dergestalt, dass der Verkaufserlös ganz oder anteilig an die Kinder auszuzahlen ist.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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