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26.05.2008 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Steuerklauseln in Schenkungsverträgen

Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts wird noch immer heiß diskutiert. Erst Anfang Juni wird sich der Deutsche Bundestag in der zweiten Lesung mit dem Entwurf befassen und im Anschluss daran muss der Gesetzentwurf auch vom Bundesrat abgesegnet werden. Vor allem für lebzeitige Schenkungen bedeutet dies noch einige Monate Ungewissheit. In der Beratungspraxis werden daher häufig sogenannte „Steuerklauseln“ empfohlen, die bei Schenkungen zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückforderungsmöglichkeit für den Fall vorbehalten sollen, dass nach neuem Recht eine niedrigere Steuer festzusetzen ist. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Derartige Steuerklauseln sind nicht per se wirksam und können zu höherer als geplanter Steuerbelastung führen.

In erster Linie ist zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen zu differenzieren. Unter gewissen Voraussetzungen können bei Schenkungen aus dem Privatvermögen Steuerklauseln wirksam eingefügt werden. Die Rückabwicklung soll dann steuerneutral nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgen.

Dagegen sieht die Entwurffassung eine diesbezügliche Sperre bei der schenkweisen Übertragung von Betriebsvermögen vor. Nach § 37 Abs. 3 des Entwurfs wäre Betriebsvermögen, das bereits vor dem 01.01.2007 durch Schenkung übertragen wurde und aufgrund eines nach dem 11.11.2005 vereinbarten Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste bis zum 01.01.2011 für eine neuerliche Übertragung gesperrt bzw. würde nicht die Privilegierungen für Betriebsvermögen genießen. Kritiker bemängeln, dass diese Entwurfsregelung völlig unabhängig vom Rückforderungsgrund gilt. Andererseits wird diskutiert, ob die Sanktionsklausel dann nicht greift, wenn eine Betriebsvermögensschenkung erst nach dem 01.01.2007 erfolgt. Teilweise wird hier die Auffassung vertreten, dass die Steuerklausel in diesen Fällen doch durchgreifen könnte. Möglicherweise folgen hier vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes weitere Korrekturen.

Festzustellen bleibt, dass Steuerklauseln derzeit nicht als „Allheilmittel“ missverstanden werden sollten. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine detaillierte Prüfung erfolgen und fachkundiger Rat eingeholt werden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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