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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

07.12.2009 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Tarifgemeinschaft CGZP ist nicht tariffähig

Das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 TaBV 1016/09) hat heute die erstinanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 35 BV 17008/08) vom 01.04.2009 bestätigt, wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Nun bleibt nur noch der Weg zum Bundesarbeitsgericht, um den Bestand der mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) geschlossenen Tarifverträge noch zu retten.

Die Konsequenz: Leiharbeitnehmer, die nach CGZP-Tarif bezahlt werden, hätten bei Bestätigung durch das BAG rückwirkend Anspruch auf das sog. Equal Pay gemäß § 9 Abs. 2 AÜG. Die Zeitarbeitsunternehmen haben danach die Verpflichtung, dem Leiharbeitnehmer für die Dauer seiner Überlassung an den Entleiher dieselben Arbeitsbedingungen, vor allem dasselbe Arbeitsentgelt, zu gewähren, wie es üblicherweise für die vergleichbaren Arbeitnehmer in der Stammbelegschaft gilt.

Leiharbeitsunternehmen, die die CGZP-Tarifverträge verwenden, müssten zudem mindestens für die letzten vier Jahre rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge für die nicht gezahlte Lohndifferenz nachzahlen.

Führt dies zur Insolvenz, haften auch die Entleiher-Unternehmen. Verleihern wie Entleihern ist daher dringend zu raten, ihre Vertragssituation in der Arbeitnehmerüberlassung zu überprüfen, ggf. anzupassen und - zur Sicherheit - Rückstellungen zu bilden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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