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14.07.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Tarifstrukturzuschlag der Allianz ist unzulässig

Allianz verliert Verwaltungsrechtstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht

Der von der Allianz Krankenversicherung von Tarifwechslern verlangte Tarifstrukturzuschlag in einen Grundprämientarif ist unzulässig. Seit der Einführung der sogenannten AktiMed-Tarife der Allianz im Frühjahr 2007, ein Grundprämientarif, verlangte die Allianz von Versicherungsnehmern, die aus einem Pauschalprämientarif in diesen Grundprämientarif wechseln wollten, einen Tarifstrukturzuschlag, der den Prämienvorteil des neueren Zieltarifs wieder beseitigte, während von Neu-Versicherungsnehmern ein derartiger Aufschlag selbstverständlich nicht verlangt wurde. Die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde untersagte der Allianz die Erhebung des Tarifstrukturzuschlages, wogegen sich diese zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt wehrte. Gleichzeitig wurden eine Vielzahl von Verfahren von Versicherungsnehmern gegen die Allianz bei den Zivilgerichten eingeleitet, die ebenfalls das Ziel hatten, den Tarifstrukturzuschlag als unzulässige, weil gegen § 204 VVG verstoßende Benachteiligung der Bestandsversicherungsnehmer qualifizieren zu lassen. Auch unsere Kanzlei betreut mehrere Mandanten, die sich bezüglich des Tarifstrukturzuschlages mit der Allianz auseinandersetzen.

Nachdem die Allianz das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren gegen die Aufsichtsbehörde beim Verwaltungsgericht Frankfurt gewann, wurde daraufhin die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht vereinbart. Die wohl die meisten Zivilgerichte entschlossen sich daraufhin zur Aussetzung der Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit des Tarifstrukturzuschlages. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2010 wurde der Tarifstrukturzuschlag nun als rechtswidrig eingestuft.

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Meinung der BaFin an, wonach der Versicherungsnehmer mit Abschluss des Versicherungsvertrages ein Recht auf Beibehaltung des anfangs festgestellten Gesundheitszustandes auch im neuen Tarif erwerbe. Dieses Recht zum Tarifwechsel, das in § 204 VVG seinen Niederschlag gefunden hat, wird durch die Erhebung des Tarifstrukturzuschlages in unzulässiger Weise beschränkt.

Für die Versicherungsnehmer bedeutet dies nun, dass sie von der Allianz den Tarifwechsel ohne Erhebung des Tarifstrukturzuschlages verlangen können. Nach unserer Auffassung können Versicherungsnehmer, die den Tarifstrukturzuschlag bisher bezahlt haben, eine Rückzahlung von der Allianz verlangen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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