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23.10.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Treuepflicht: Ausscheiden sanierungsunwilliger Gesellschafter


Gesellschaftern, die bereit sind, in eine in die Schieflage geratene Gesellschaft weiteres Eigenkapital einzubringen, ist es nicht zuzumuten, den erhofften Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern zu teilen, die zur Aufbringung von Eigenmitteln nicht bereit sind. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann den zahlungsunwilligen Gesellschaftern das Ausscheiden aus der Gesellschaft gebieten.

Dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 19.10.2009, Az. II ZR 240/08) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, ein Immobilienfonds in Form der GmbH & Co. OHG, ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im Rahmen der mit den Gläubigerbanken geschlossenen Sanierungsvereinbarung, musste von Seiten der Gesellschafter neues Kapital aufgebracht werden. Die Gesellschafterversammlung beschloss mit der erforderlichen ¾ Mehrheit die Kapitalherabsetzung um 99,9 % und gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals. Zudem wurde der Gesellschaftsvertrag dahin gehend geändert, dass die Gesellschafter, die sich nicht bis zum Stichtag 31.12.2003 verbindlich an der Kapitalerhöhung beteiligen, zum Stichtag aus der Gesellschaft ausscheiden. Zwei der vier beklagten Gesellschafter stimmten dieser Änderung zu. Keiner der Beklagten hat sich jedoch an der Kapitalerhöhung beteiligt.

Die Klägerin meint, die Beklagten seien zum Stichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden und verlangt die Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens. Die Klage wurde in I. und II. Instanz abgewiesen. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die beiden Beklagten, die den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt haben, an ihre Zustimmung gebunden sind und die Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam sind. Für die beiden anderen Gesellschafter gelte entsprechendes aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht. Denn auch daraus lasse sich in der Sanierungssituation die Pflicht ableiten, im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Ein Gesellschafter könne nach ständiger Rechtsprechung gerade in einer Sanierungssituation, die die Gefahr des Scheiterns birgt, nicht zu weiteren finanziellen Beiträgen gezwungen werden. Allerdings kann es den sanierungswilligen Gesellschafter nicht zugemutet werden den erhofften Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts beitragen wollen. Das Verhältnis wäre unausgewogen, würden die sanierungsunwilligen Gesellschafter auf Kosten der risikobereiten Gesellschafter von einem möglichen Sanierungserfolg profitieren. Dies sei jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der ausscheidende Gesellschafter aufgrund des Ausscheidens deutlich besser gestellt wird, als er im Falle der Liquidation der Gesellschaft stehen würde, bei der er den auf ihn entfallenden anteiligen Verlust zu tragen hätte.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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