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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

15.05.2014 | Von: RAin T. Auburger, LL.M.

Unfall bei Flugschau in Eisenach vor 6 Jahren - Haftpflichtversicherungsschutz für Unfallfolgen muss neu geprüft werden

Bei einer Flugschau in Eisenach im Jahr 2008 hatte der Pilot die Kontrolle über die startende Maschine verloren, kam von der Start- und Landebahn ab und raste in einen Verkaufsstand sowie eine Gruppe von Zuschauern. Bei diesem Unfall starben zwei Menschen und siebzehn Besucher wurden verletzt.

Die verklagte Haftpflichtversicherung hatte sich bisher geweigert, für die Schäden aufzukommen und sich hierbei auf eine Ausschlussklausel berufen. Danach müsse der Versicherer keine Leistungen erbringen, weil dem Piloten die erforderliche Lizenz gefehlt habe bzw. diese bereits abgelaufen sei. In den Vorinstanzen wurde die Klage der Halterin des Flugzeugs sowie des Geschäftsführers, der das Flugzeug am fraglichen Tag führte, abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in seinem Urteil vom 14.05.2014, Az.: IV ZR 288/12, entschieden, dass es sich bei der fraglichen Vertragsklausel im Versicherungsvertrag um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit handele. Dies hat zur Folge, dass sich die beklagte Versicherung gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin und dem mitversicherten Piloten trotz Fehlens der Klassenberechtigung im Unfallzeitpunkt mangels deren rechtzeitigen Verlängerung nur unter weiteren Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen kann. Von der vollen Leistungspflicht könne sich danach die Versicherung nur dann befreien, wenn den Klägern ein Verschulden vorzuwerfen sei. Hierzu wurden in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, weshalb der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

Sollte die beklagte Versicherung gegenüber den Klägern nur wegen einer schuldhaft begangenen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sein, so muss diese für die Personen- und Sachschäden, die bei dem Unfallereignis verursacht wurden, wahrscheinlich doch noch zahlen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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