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09.08.2009 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Urteil des OLG Celle zur Haftung des Versicherungsmaklers

Das OLG Celle hat in einem weiteren Urteil den Sorgfaltsmaßstab für Versicherungsmakler weiter konkretisiert. Folgender Fall lag dem Gericht vor: Für ein neu erworbenes Gebäude wurde eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. In der Risikobeschreibung des Versicherungsantrags handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 10%iger Gaststättennutzung. Tatsächlich aber war es ein leer stehender Swinger-Club. Bei einer Außenbesichtigung war für den Makler offensichtlich, dass das Objekt leer stand. Nach Eintritt des Versicherungsfalles trat die Versicherung zurück. Daraufhin verklagte die Versicherungsnehmerin zunächst erfolglos die Versicherung und hielt sich dann an den Makler. Da der Versicherungsmakler als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers handele, so das OLG Celle, unterliege er umfangreichen Betreuungs- und Beratungspflichten. Der Makler hätte daher das Objekt besichtigen und die vorher getätigten Angaben überprüfen müssen. 

Wurden im Versicherungsvertrag unrichtige Angaben gegenüber der Versicherung gemacht, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Sie wird hierdurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei. War die Unrichtigkeit der Angaben auch für den Versicherungsmakler erkennbar und tritt die Versicherung daher nach Eintritt eines Versicherungsfalles zurück, ist er dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Erstattungsfähig sind hier insbesondere die Prozesskosten gegen den Versicherer. Aber auch der Versicherungsnehmer kommt nicht ungeschoren davon. Unterschreibt er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag, trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden. 

Weiter hat das Urteil Auswirkungen auf die Beratungs- und Dokumentationspflicht des Maklers. Die Frage im Versicherungsantrag nach der „Nutzung“ zielt eben nicht nur auf „gewerblich“ oder „privat“, sondern auch darauf, ob es leer steht oder nicht. Schon bei kleinen Unstimmigkeiten legt das OLG Celle dem Makler hohe Nachforschungspflichten auf

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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