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20.07.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Urteil: EGMR entscheidet nicht über Sterbehilfe in Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zu der Frage des möglichen Rechts auf Sterbehilfe in Deutschland keine Stellung bezogen. In seinem Urteil vom 19.07.2012 (Az. 497/09) hat er sich vielmehr auf eine rein formale Beanstandung der Entscheidung der Vorinstanzen beschränkt.

Dem vom EGMR lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Im Jahr 2004 beantragte ein Ehepaar beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Der Antrag wurde abgelehnt. Ein Jahr später nahm sich die querschnittsgelähmte Ehefrau, die nach einem Sturz auf künstliche Beatmung sowie ständige Betreuung durch Pflegepersonal angewiesen war, mit Hilfe eines Sterbehilfe-Vereins in der Schweiz das Leben. Der Ehemann erhob ohne Erfolg Klage gegen die Entscheidung des Bundesinstituts und stütze sich auf eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dies umfasse auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde des Ehemanns nicht zur Entscheidung an mit der Begründung, er könne nicht die Menschenwürde für seine Frau einfordern.

Dieser Entscheidung schloss sich im Ergebnis auch der EGMR an. Allerdings, so der EGMR, habe der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der sehr engen Bindung zu seiner Frau auch selbst von der ablehnenden Entscheidung des Bundesinstituts betroffen war, sodass die Gerichte seine Klage inhaltlich hätten prüfen müssen. Der Witwer der Frau sei deshalb in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Zudem betreffe der Fall «grundlegende Fragen im Zusammenhang mit dem Wunsch von Patienten, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen», die über den konkreten Fall hinaus von allgemeinem Interesse gewesen seien. Zum Kernbereich der Problematik Sterbehilfe in Deutschland äußerte sich der EGMR in seiner Entscheidung nicht. Dies zu beurteilen sei, so der EGMR, auch vor dem Hintergrund, dass unter den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Zulässigkeit jeglicher Form von Beihilfe zur Selbsttötung bestehe, Aufgabe der deutschen Gerichte.

Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regensburg 

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Ulrike Specht

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