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04.07.2011 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Versicherungsrecht: Erfolg für Versicherungsnehmer im Streit mit der PrismaLife AG

Neben dem LG Rostock hat nun auch das LG Regensburg zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden. Das Gericht hat unsere Auffassung geteilt und die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erachtet.

Versicherungsnehmer, die bei der PrismaLife AG eine Fondsgebunde Rentenversicherung mit separater Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen haben, können nach der Entscheidung des LG Regensburg, Urteil vom 27.06.2011, Az.: 3 O 672/11 (3), die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen.

Im Rahmen der Verteidigung haben wir neben der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch die Unvereinbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit § 169 Abs. 5 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gerügt. Da das Gericht bereits festgestellt hat, dass die von der PrismaLife AG verwendete Widerrufsbelehrung der Kostenausgleichsvereinbarung nicht den Anforderungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 152 VVG entspricht, an deren Kriterien sie zu messen ist, war die Klage der PrismaLife AG aufgrund des wirksamen Widerrufs unseres Mandanten unbegründet und daher abzuweisen.

Die von der PrsimaLife AG verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, da eine Aufklärung über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterblieben ist. Bei der Kostenausgleichsvereinbarung handelt es sich nicht um eine eigenständige vertragliche Vereinbarung mit einem von den versicherungsrechtlichen Vorschriften unabhängigen Widerrufsrecht, so dass § 8 VVG auch auf die Kostenausgleichsvereinbarung anwendbar ist. Beide Vereinbarungen, diejenige über den Versicherungsvertrag und diejenige über die Kostenausgleichsvereinbarung unterliegen dem einheitlichen, an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Widerrufsrecht.

Da der Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung eine wirtschaftliche Einheit bilden, konnte sich unser Mandant durch den wirksamen Widerruf von den mit der PrismaLife AG geschlossenen Verträgen lösen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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