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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

17.03.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Versicherungsrecht: Qualifiziertes Mahnschreiben des Versicherers

In seinem am 13.03.2014 veröffentlichten Urteil (Az. IV ZR 206/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Versicherer sein Mahnschreiben wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie auch dann gegenüber jedem einzelnen Versicherungsnehmer aussprechen muss, wenn alle diese mehreren Versicherungsnehmer unter derselben Anschrift wohnhaft sind.

Sachverhalt:

Der beklagte Versicherer wurde vom Kläger, dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners auf Leistung aus der Risikolebensversicherung in Anspruch genommen. Versicherungsnehmer waren der Schuldner und dessen Lebensgefährtin. Nachdem Zahlungsverzug eintrat, mahnte der Versicherer mit nur einem Schreiben, gerichtet an den Schuldner und dessen Lebensgefährtin die Zahlung der Rückstände binnen zweier Wochen an und belehrte über die Folgen der Nichtzahlung. Das Schreiben wurde in den gemeinsamen Briefkasten des Schuldners und seiner Lebensgefährtin gelegt. Der Schuldner heftete das Schreiben ohne Reaktion hierauf ab, in der Annahme, es sei nur an ihn gerichtet, da er als erster im Adressfeld genannt war. Wenige Zeit später verstarb die Lebensgefährtin.

Der BGH entschied (auf Basis des hier einschlägigen VVG in der bis 31.07.2007 geltenden Fassung), dass die Lebensversicherungssumme zur Auszahlung gelangen muss. Zwar sei das Schreiben so in den Verfügungsbereich auch der Lebensgefährtin gelangt, dass für diese unter normalen Umständen die Möglichkeit bestanden hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Dennoch sei die Mahnung des Versicherers unwirksam, weil die Mahnung an zwei Versicherungsnehmer in nur einem Schreiben zusammengefasst wurde und gerade nicht wie erforderlich jeder Versicherungsnehmer ein Schreiben erhalten hat. Nur bei gesonderten Schreiben könne der Selbstständigkeit der Versicherungsansprüche und die Schutzbedürftigkeit der Versicherungsnehmer angesichts der drohenden schwerwiegenden Rechtsnachteile Rechnung getragen werden. Gerade wegen der gravierenden Folgen – Verlust des Versicherungsschutzes – muss jeder einzelne Versicherungsnehmer informiert und belehrt werden. Zwar könne es auch bei separaten Schreiben so sein, dass diese nicht von dem betreffenden Versicherungsnehmer gelesen werden. Dennoch sei die Wahrscheinlichkeit geringer, sodass in der Anforderung, jeder Versicherungsnehmer müsse eine gesonderte Mahnung erhalten, keine reine „Förmelei“ liege.

Fazit für die Praxis:

Der BGH wies in der vorliegenden Entscheidung darauf hin, dass seine Entscheidung gleichermaßen für das VVG in seiner aktuellen Fassung gilt, sodass die hier festgestellten Anforderungen an das Mahnschreiben des Versicherers auch für aktuelle Fälle zu beachten sind. Im Einzelfall bleibt also zu prüfen, ob der Versicherungsschutz tatsächlich entfallen ist, oder ob der Versicherer seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Mahnung mit entsprechender Folge für die Deckungspflicht nicht nachgekommen ist.

Regensburg, den 17.03.2014

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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