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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

14.03.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Versicherungsrecht: Rücktrittsrecht bei arglistigem Verschweigen von Erkrankungen bei Antragstellung

Mit Urteil vom 12.03.2014, Aktenzeichen IV ZR 306/13, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger stellte bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem Antrag waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden vom Kläger unvollständig und die Fragen nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet worden. Weitere Fragen nach Vorerkrankungen wurden zudem mit „nein“ beantwortet. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien kam zu Stande. Nachdem der Versicherer von den fehlerhaften Angaben erfahren hatte, erklärte er mit Schreiben vom 22.09.2011 den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet worden ist, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit des Rücktritts. Im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer berechtigt auch dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen der versicherungsrechtlichen Anforderungen nicht oder nicht ausreichend belehrt hat. Das Gericht sieht einen arglistig handelnden Versicherungsnehmer als nicht schutzwürdig an. Der Versicherungsnehmer kann sich auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass sich der Versicherungsnehmer das Verhalten seines Versicherungsmaklers grundsätzlich zurechnen lassen muss.

Fazit für die Praxis:

Im Falle eines arglistig Handelnden schadet die unterbliebene Belehrung über die Folgen falscher Angaben nicht. Es ist daher umso wichtiger bei der Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben zum Gesundheitszustand zu machen, um nicht nachträglich seinen Versicherungsschutz zu verlieren.

Für Makler bedeutet dies, dass sie besonders bei der Klärung von Gesundheitsfragen eine präzise Dokumentation der Beratung, insbesondere zu den Angaben des Kunden vornehmen sollten, um sich gegen den etwaigen späteren Vorwurf, der Makler habe die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Versicherer getätigt, zur Wehr setzen zu können.

Regensburg, den 14.03.2014

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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