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20.01.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Versicherungsvertreter handeln erlaubniswidrig, wenn sie Maklervollmachten einholen

Das Landgericht Freiburg (Breisgau) hat mit seinem Urteil (12 O 86/15 KfH) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter mit entsprechender Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO gegen die Erlaubnis verstößt, wenn er noch bei nicht von ihm vertretenen Versicherern vertraglich gebundene Versicherungsnehmer aufsucht und ihnen vorausgefüllte Vollmachten zu Gunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt und diese nach Unterzeichnung einem Makler weiterleitet.

Der beklagte Versicherungsvertreter war bis Ende Mai 2015 für die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, und danach als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Er hat nach dem Ende seiner Tätigkeit für die Klägerin Kontakt mit den bisher von ihm betreuten Kunden aufgenommen und diesen erklärt, dass er sie wegen seines Wechsels zu dem M-Versicherer momentan nicht selbst betreuen könne, dass aber die X-GmbH, eine Tochtergesellschaft des M-Versicherers, die Betreuung dieser Verträge übernehmen könne. Um den Wechsel von der Klägerin zu der X-GmbH zu ermöglichen, hat er den Kunden eine Maklervollmacht zu Gunsten der X-GmbH vorgelegt und diese Vollmacht nach Unterzeichnung an die X-GmbH weitergeleitet.

Das Landgericht gab der Klage statt. Der Versicherungsvertreter sei letztlich als Handelsvertreter für die X-GmbH aufgetreten. Es lag nicht nur eine einmalige Tätigkeit, sondern aufgrund der Vielzahl der Fälle und des von dem Versicherungsvertreter als sogenanntes Ventilgeschäft beschriebenen Geschäftsbereichs eine handelsvertretermäßige, gewerbliche Tätigkeit vor. Da auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers im Rechtsverhältnis gegenüber den Kunden als Versicherungsmakler im Rechtssinne zu beurteilen ist, wurde der Beklagte hier als Makler tätig. Eine solche Doppeltätigkeit verstößt jedoch gegen die ihm erteilte Erlaubnis.

Fazit:

Wer als Handelsvertreter für einen Versicherungsmakler tätig wird, ist im Außenverhältnis gegenüber dem Kunden rechtlich jedoch als Versicherungsmakler zu betrachten und bedarf daher Erlaubnis als Versicherungsmakler. Verstöße hiergegen bedeuten nicht nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß GewO, sondern stellen auch einen Wettbewerbsverstoß nach UWG dar, der abgemahnt werden kann.

Regensburg, 20.01.2016

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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