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29.09.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Vorlage des Erbscheins für die Grundbuchberichtigung?

Das OLG München hat per Beschluss (Az. 34 Wx 110/16) klargestellt, dass der grundbuchrechtliche Vollzug einer Eigentumsübertragung an einen potenziellen Erben nicht zwingend von dem Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines kostenintensiven Erbscheins abhängig ist. Erfolgte die Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums auf Grundlage einer transmortalen Vollmacht, kann auf den Erbschein verzichtet werden.

Im vom OLG entschiedenen Fall waren die beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks und hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus hatten sie sich mit einer notariell beglaubigten Generalvollmacht gegenseitig bevollmächtigt, über den Miteigentumsanteil des anderen zu verfügen und diesen auch an sich selbst übertragen zu dürfen. Die Vollmacht sollte ausdrücklich über den Tod hinaus gelten. Nach dem Tod des Ehemannes übertrug die Ehefrau dessen Miteigentumsanteil an sich selbst und beantragte die Eintragung im Grundbuch und stützte sich dabei auf die transmortale Vollmacht. Einen Erbschein, welcher sie als Alleinerbin ausweist, hat die Ehefrau nicht beantragt. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Rechtsänderung mit der Begründung, das Eigentum sei durch Erbfolge übergegangen und dies müsse die Ehefrau durch einen Erbschein belegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau war erfolgreich; die Grundbucheintragung musste ohne Vorlage des Erbscheins vollzogen werden.

Fazit für die Praxis:

Ob die Beantragung eines kostenintensiven Erbscheins tatsächlich notwendig ist, sollte stets sorgfältig geprüft werden. Das Vorliegen anderer Unterlagen, anhand derer das Erbrecht ausreichend belegt werden kann, wie z. B. hier anhand einer transmortalen Vollmacht, kann im Einzelfall genügen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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