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03.07.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Vorsorgevollmacht: Kein Verzicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss festgestellt, dass im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung bezüglich freiheitsbeschränkender Maßnahmen verzichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte ihrem Sohn, der ebenfalls Beschwerdeführer ist, eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Hierin hatte sie verfügt, dass Entscheidungen „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ getroffen werden sollen. Dennoch schaltete sich das Amtsgericht ein, nachdem die Beschwerdeführerin tagsüber mit einem Beckengurt im Rollstuhl fixiert wurde und nachts mit einem Gitter im Bett gehalten wurde. Ihr Sohn hatte hierzu seine Einwilligung erteilt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied hierzu, dass eine gerichtliche Genehmigung in einem solchen Falle unbedingt nötig sei. Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu stellen. In solchen Situationen, in denen der Betroffene im Bett oder im Rollstuhl fixiert werden muss, entsteht eine subjektive Bedrohungssituation für den Betroffenen. Es handelt sich um eine Beschränkung der persönlichen Freiheit, die aufgrund der Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten unter ein gerichtliches Genehmigungserfordernis gestellt werden muss. Der darin liegende Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf diesen Schutz verhältnismäßig.

Fazit:

Ein Verzicht in einer Vorsorgevollmacht auf die gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist unwirksam. Es ist zum Schutz des Betroffenen nötig, in der jeweiligen Situation eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Regensburg, 03.07.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

 

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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