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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

21.02.2008 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Werbeagenturen im Visier der Künstlersozialkasse

Die Bohlen-Entscheidung des Sozialgerichts Köln (Az. S 23 KR 3/07 vom 12.11.2007, noch nicht rechtskräftig; jetzt LSG NRW, Az. L 16 KR 5/08) bringt es an den Tag: Die Künstlersozialkasse und die seit Juli 2007 zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüfen und verfolgen die Abgabepflicht sog. Verwerter mit großen Schritten und flächendeckend.

Im Bohlen-Fall war zwar der Künstlerbegriff in der Eigenschaft als "DSDS"-Jurymitglied streitig und nicht die Eigenschaft von RTL als Verwerter. Das Sozialgericht Köln bewertete die Tätigkeit dann auch als künstlerisch mit der Folge einer Abgabepflicht des Senders RTL über € 173.000,00 für die Jahre 2002 bis 2006.

Aber auch "im Kleinen", d.h. für jede Werbeagentur gleich welcher Größe hat dies Auswirkungen. Als Verwerter sind nämlich nicht nur Verlage, Rundfunk und Fernsehen zu sehen. Auch Unternehmer, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für ihre eigene Firma und für Dritte betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, können von der Abgabepflicht betroffen sein, also Werbe- und PR-Agenturen, Werbegemeinschaften, Verbände und ähnlich ausgerichtete Unternehmen.

Die Ersterfassung und Überprüfung erfolgt durch einen simplen Erhebungsbogen, in dem Angaben zum Unternehmen, deren Eigenwerbung sowie der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und damit zusammenhängende Honorarzahlungen gefordert werden. Es besteht gesetzliche Auskunftspflicht. Danach folgt der Bescheid, aus dem die evtl. Abgabepflicht hervorgeht.

Vorgabe des Gesetzgebers ist, dass bis Jahresende 2011 durch diese Überprüfungstätigkeit möglichst alle Verwerter erfasst werden.  Für Unternehmen, die bislang ihrer Abgabeverpflichtung nicht nachgekommen sind, wird die Künstlersozialabgabe aufgrund der Verjährungsvorschriften für die vergangenen fünf Jahre erhoben und das kann teuer werden.

Die anwaltliche Beratung vor Erteilung der Auskunft an die DRV, die richtige Vertragsgestaltung mit Kunden und Künstlern, sowie die passende gesellschaftsrechtliche Form können helfen, dieses Risiko zu minimieren.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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