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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

03.11.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Zu den Pflichten des Notars bezüglich der Gesellschafterliste

Wirkt der Notar an einer Kapitalerhöhung einer GmbH mit, so hat er anstelle der Geschäftsführer die neu gefasste Gesellschafterliste einzureichen.

Kommt es zu Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung, so hat der Geschäftsführer eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Hat der Notar an den Veränderungen zuvor mitgewirkt, so obliegt ihm diese Pflicht. Ebenso hat er eine Bescheinigung beizufügen, dass die geänderten Eintragungen den Änderungen im Rahmen seiner Mitwirkung entspreche. Mit der Zuständigkeit wird letztlich auch über die Frage der Haftung entschieden.

Das OLG München stellte nunmehr fest, dass auch die Beurkundung einer Gesellschafterversammlung samt Kapitalerhöhungsbeschluss eine derartige Mitwirkungshandlung darstellt (OLG München, Beschluss vom 07.07.2010, Az. 31 Wx 073/10). Zuvor hatte das Registergericht die Annahme einer lediglich vom Geschäftsführer unterzeichneten Gesellschafterliste abgelehnt.

Sinn und Zweck der Vorschrift sei einerseits die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Eintragung. Andererseits werde auch das Verfahren vereinfacht. Der Notar sei aufgrund der vorherigen Beteiligung mit der Sache vertraut und könne die daraus erwachsenen Folgeformalien gleich mit erledigen. Die Entscheidung Beachtung zu schenken ist insoweit der Tendenz, dass nicht nur direkte, sondern auch mittelbare Mitwirkungshandlungen die Pflichten des Notars begründen können. In solchen Fällen ist anzuraten, Notar und Geschäftsführer gemeinsam unterzeichnen zu lassen. Damit wird der gesetzliche Ausnahmefall der Notareinreichung zum faktischen Regelfall.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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