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12.11.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Zur Beweislast des Versicherungsvermittlers bei Verletzung der Dokumentationspflicht

Verletzt der Versicherungsvermittler seine Pflicht zur Dokumentation des Beratungsgesprächs und zu ihrer Übermittlung an den Versicherungsnehmer, kann ihm das beweisrechtliche Risiko bis zur vollen Beweislast auferlegt werden.

In dem vom Oberlandesgericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.01.2010, Az. 5 U 337/09) zu entscheidenden Fall wollte der Versicherungsnehmer seine Prämienbelastung verringern. Zu diesem Zweck ließ er sich von der Versicherungsmaklerin beraten. Kurz nachdem in der Folge ein Tarifwechsel vollzogen und dabei der Krankentagegeldtarif weggefallen war, erkrankte der Kläger und wurde für sechs Monate arbeitsunfähig. Von der Versicherungsmaklerin verlangte er nunmehr Schadensersatz für den Wegfall des Krankentagegeldes. Im Zentrum des Prozesses stand die Frage der Beweislast für die Verletzung der dem Versicherungsvermittler auferlegten Beratungspflicht.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Beratungspflichtverletzung zu beweisen. Die gesetzliche Dokumentations- und Übermittlungspflicht führt jedoch zu einer mittelbaren Beweiserleichterung. Hier trage der Versicherungsvermittler daher die sekundäre Darlegungslast. Im Prozess genügt also nicht ein einfaches Bestreiten. Er muss vielmehr im Einzelnen darlegen, welche Hinweise und Belehrungen er erteilt haben will. Bei pflichtgemäßer Dokumentation dürfte dies in der Regel problemlos möglich sein. Ansonsten erscheint aber die Umverteilung des Beweislastrisikos gerechtfertigt, schon allein deswegen, weil die Dokumentations- und Übermittlungspflichtverletzung zugleich eine Beweisvereitelung darstellt.

Welcher Art die Beweiserleichterung tatsächlich ist, lässt das Gericht hier allerdings offen. Rechtlich konsequent kann die Beweiserleichterung nur bis zur Umkehr der Beweisführungslast gehen, da sie dem Versicherungsnehmer nicht mehr zuzumuten wäre. Fehlt daher jede Dokumentation oder ist sie unvollständig, so besteht die widerlegliche Vermutung oder der Anscheinsbeweis, dass die Beratung auch nicht stattgefunden hat. Diese Vermutung muss der Versicherungsvermittler entkräften. Er hat den vollen Beweis für die geschuldete Beratung zu erbringen. In der Praxis entscheidet dies nicht selten auch den Prozess

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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