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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

18.05.2011 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Zur Maklerhaftung: Besichtigungspflicht und Pflicht zur Angabenprüfung

Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungsnehmer die Pflicht, beispiels­weise im Rahmen einer Gebäudeversicherung, das Objekt von sich aus zu prüfen, zu besichtigen und auf Risiken hinzuweisen.

 

Dies entschied im vorliegenden Fall das OLG Celle (Urteil vom 06.04.2009 – Az. 11 U 220/08). Nachdem er einen Gebäudeversicherungsantrag falsch ausgefüllt hatte, wurde der Versicherungsmakler von der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Laut Risikobeschreibung wurde das Gebäude, eigentlich ein leerstehender ehemaliger Swinger-Club, durch den Beklagten besichtigt und als Mehrfamilienhaus mit 10% Anteil Gaststätte beschrieben. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin unterschrieben diesen Vertrag. Später besichtigte er das Objekt von außen. Dort war zudem ein Schild angebracht, dass auf die bevorstehende Wiedereröffnung des Barbetriebs hinwies. Nach der Besichtigung wurde die Versicherungssumme im Antrag von 70.000 Mark 1914 einvernehmlich auf 80.000 Mark 1914 erhöht. Der Versicherer nahm den Antrag an. Bereits sieben Wochen später trat der Schadensfall ein. Daraufhin trat der Versicherer vom Vertrag zurück. Grund hierfür war, dass im Antrag eine falsche Nutzungsart eingetragen worden war. Mit der Klage nahm die Versicherungsnehmerin nun den Versicherungsmakler wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch.

 

Das OLG Celle stellte zunächst die umfangreichen Pflichten des Versicherungsmaklers als treuhänderähnlichen Sachwalter fest. Dieser sei als Interessen- oder sogar Abschlussvertreter des Versicherungsnehmers dazu angehalten, als dessen Vertrauter und Berater individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen.

 

Diesen umfassenden Pflichten entsprechend musste der beklagte Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer ständig, unverzüglich und ungefragt über die wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner beabsichtigten Risikoplatzierung informieren. In diesem Fall habe er das Objekt zumindest von außen besichtigt. Aufgrund des Schildes über die geplante Wiedereröffnung sei ihm daher der Leerstand bekannt gewesen. Die Angaben im Antrag bezüglich der Nutzungsart waren für ihn offenkundig unrichtig. Selbst Fehlinformationen aufgrund eines Exposés oder durch die Versicherungsnehmerin hätten aufgrund der eigenen Besichtigungs- und Angabenprüfungs­pflicht nichts an seiner Haftung geändert.

 

Nach einer Pflichtverletzung bliebe dem Makler nur noch die Möglichkeit, sich mit dem Argument zu entlasten, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Hingewiesen werden muss in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass der Senat davon ausgeht, dass letztlich jedes Objekt versicherbar ist, wenn auch nicht beim gleichen Versicherer. Dem Versicherungsmakler dürfte es daher kaum noch möglich sein, sich seiner Haftung zu entziehen.

 

Fazit: Soweit es sich um deckungsrelevante Tatbestandsmerkmale handelt, die für den Makler offensichtlich sind oder durch eine angemessene Prüfungspflicht in Erfahrung zu bringen, haftet er für unrichtige Angaben im Versicherungsantrag auf Schadensersatz.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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