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18.05.2011 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Zur Maklerhaftung: Mitverschulden bei falschen Angaben im Antrag

Auch die Unterschrift des Versicherungsnehmers befreit den Versicherungsmakler nicht ohne Weiteres von seiner Haftung für unrichtige Angaben.

 

Vorliegend handelt es sich um den gleichen Sachverhalt wie bereits im BlogeintragZur Maklerhaftung: Besichtigungspflicht und Pflicht zur Angabenprüfung“.

 

Das OLG Celle (Urteil vom 06.04.2009 – Az. 11 U 220/08) entschied im geschilderten Fall, dass die Versicherungsnehmerin und Klägerin ein Mitverschulden traf. Der Antrag sei auf zwei Seiten hinreichend übersichtlich gewesen. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die offenbare Unrichtigkeit der Angaben über die Nutzungsart zu erkennen. Durch das Leisten der Unterschrift erkannte sie die Angaben als inhaltlich richtig an und übernahm damit die Verantwortung hierfür.

 

Gleichwohl führe dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Haftungsfreistellung des Versicherungsmaklers. Diesen träfen umfassende Pflichten, die durch die Unterschrift des Versicherungsnehmers nicht gegenstandslos würden. Im vorliegenden Fall verblieb es daher für den Versicherungsmakler trotz Mitverschuldens der Klägerin zu 2/3 bei einer Haftungssumme in Höhe von 60.341,52 €. In diesem Fall entging der Versicherungsmakler aufgrund nachgewiesenen Versicherungsbetrugs der Klägerin diesem Anspruch nur knapp.

 

Fazit: Der Versicherungsmakler haftet grundsätzlich für unrichtige Angaben im Versicherungsantrag, auch wenn dies in Kenntnis und mit Unterschrift des Versicherungsnehmers geschieht. Besteht der Versicherungsnehmer auf unrichtige Angaben, sollte der Versicherungsmakler für eine bestmögliche persönliche Absicherung Sorge tragen. Anzuraten ist hier, den Versicherungsnehmer über die Risiken der konkreten unrichtigen Angaben aufzuklären und dies in Form des unterschriebenen Protokolls zu dokumentieren.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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