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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen.
21.05.2010 | Von: RA Dr. Helmut Loibl
Ab wann ist der Formaldehydbonus zu zahlen?
Die Clearingstelle EEG hat im Hinweisverfahren 2009/28 (abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/28) bestehende Zweifel bezüglich des Referenzzeitpunkts für den Luftreinhaltungsbonus für Biogasanlagen ausgeräumt.
Nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 besteht ein sogenannter Luftreinhaltungsbonus für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen, wenn dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechende Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf diese Bonuszahlung ab dem Zeitpunkt, bezogen auf den die Behörde die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte bestätigt (sogenannter Referenzzeitpunkt).
Für das Entstehen und die Dauer des Anspruchs ist nach Auffassung der Clearingstelle EEG grundsätzlich der in der behördlichen Bescheinigung angegeben Zeitraum maßgeblich. Die Bescheinigung der Behörde kann damit die Einhaltung von Grenzwerten sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft bestätigen. Grundsätzlich bescheinigt die Behörde das Einhalten dieser Grenzwerte aufgrund einer Messung. Ab diesem Zeitpunkt besteht der Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung. Wenn die Behörde jedoch die Einhaltung zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt – bspw. ab Inbetriebnahme der Anlage oder ab einer technischen Umrüstung – so besteht der Anspruch rückwirkend ab diesem Zeitpunkt, auf den sich die behördliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung beruht häufig auf einer Messung, es steht der Behörde jedoch darüber hinaus frei, neben oder anstelle der Messung auch andere Erkenntnisquellen heranzuziehen, anhand derer sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Grenzwerte eingehalten werden.
Somit steht es der Behörde frei, sowohl die Erkenntnisquellen für die Einhaltung der Grenzwerte unabhängig von einer Messung ebenso wie den Zeitpunkt, ab dem der Bonus zu zahlen ist, entsprechend dieser Erkenntnisquellen festzulegen.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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