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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

02.08.2011 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Änderung des BauGB in Kraft getreten

Das Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden ist am 30.07.2011 in Kraft getreten. Neben einer Erweiterung des Planungsinstrumenta- riums für Städte und Gemeinden bringt das Gesetz auch eine Lockerung bei der Privilegierung von Biomasseanlagen im Aussenbereich und eine Erleichterung bei der Genehmigung für Photovoltaikanlagen.

In § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB war bisher für privilegierte Biomasseanlagen eine Leistungsgrenze von 500 kW installierter elektrischer Leistung vorgesehen. Das hat in der Praxis zu Unsicherheiten und einer uneinheitlichen Handhabung in verschiedenen Bundesländern geführt. Als problematisch wurde vor allem angesehen, dass durch die Bezugnahme auf die elektrische Ausgangsleistung ein verbesserter Wirkungsgrad einer Anlage dazu führen würde, dass die Anlage insgesamt kleiner werden muss. Umstritten war auch die Anwendung auf Biogasanlagen, die Biogas zur Weiterleitung an einen anderen Standort oder zur Einspeisung in das Gasnetz produzieren.

Statt der Grenze von 500 kW Feuerungswärmeleistung steht nunmehr eine Grenze von 2 MW Feuerungswärmeleistung im Gesetz. Gleichzeitig wird aber die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas auf 2,3 Mio. Nm³ im Jahr begrenzt. Ersteres ist eine deutliche Lockerung. Ein BHKW mit 500 kW Leistung dürfte regelmäßig etwa 1,4 MW Feuerungswärmeleistung haben. Zukünftig sind also deulich größere BHKW als bisher zulässig. Die Gaserzeugungskapazität ist dagegen zum bisherigen Recht unverändert. Nach den Auslegungshinweisen der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU war die Grenze von 500 kW elektrischer Leistung auf den jetzt im Gesetz verankerten Wert umzurechnen.

Zusätzlich ist erstmals eine Privilegierungsvorschrift für Photovoltaikanlagen in das BauGB aufgenommen worden. Diese sind zukünftig privilegiert, wenn sie an oder auf zulässigerweise errichteten Gebäuden angebracht sind und sich dem Gebäude baulich unterordnen. Ob diese Änderung tatsächlich erforderlich war, kann bezweifelt werden. Ein untergeordneter Gebäudeteil dürfte regelmäßig schon vorher zulässig gewesen sein, beispielsweise als sogenanntes mitgezogenes Vorhaben im Rahmen der landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Allerdings hatte das OVG Münster in einem Fall eine Photovoltaikanlage auf einem landwirtschaftlichen Gebäude als baurechtlich illegal eingestuft, obwohl die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden in NRW - wie in vielen anderen Bundesländern - genehmigungsfrei ist. Daher ist die Klarstellung im Gesetz zu begrüssen.

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