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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

18.04.2011 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Änderung des EEG: Verbesserung beim Netzanschluss

Das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE ist am 15.04.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Durch das Gesetz wird unter anderem das EEG geändert und das Verfahren beim Netzanschluss neu geregelt.

Gem. § 5 Abs. 5 EEG n.F. muss der Netzbetreiber künftig unverzüglich nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens einen genauen Zeitplan und die für die Bearbeitung des Begehrens nötigen Informationen mitteilen. Liegen dem Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen vor, muss er gem. § 5 Abs. 6 EEG n.F. innerhalb von 8 Wochen einen genauen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses, die zur Prüfung des Verknüpfungspunktes erforderlichen Informationen und einen detaillierten Kostenvoranschlag mitteilen. Daneben bleibt die schon in § 5 Abs. 5 EEG a.F. geregelte Verpflichtung bestehen, die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Daten auf Antrag herauszugeben.

Für Anlagenbetreiber hat die Regelung klare Vorteile: Der Netzanschluss wird deutlich besser kalkulierbar. Daneben können bereits Verstösse des Netzbetreibers gegen die neuen Informationspflichten Schadensersatzansprüche auslösen.

Es könnte auch sein, dass die bisherige Praxis vieler Netzbetreiber, für eine Netzverträglichkeitsprüfung ein Entgelt zu verlangen, mit der Neuregelung hinfällig wird. Für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen darf nämlich grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. Entsprechende Verträge können daher in Zukunft unwirksam sein.

Die Neuregelung tritt zum 01.05. in Kraft.

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