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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

08.12.2020 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Alle EEG-Anlagen müssen allerspätestens bis 31.01.2021 im Marktstammdatenregister erfasst sein

Wer mit seiner EEG-Anlage nicht spätestens am 31.01.2021 im Marktstammdatenregister erfasst ist, läuft Gefahr, seine gesamte EEG-Vergütung zu verlieren.

Bereits mit dem EEG 2014 wurde eine gesetzliche Regelung eingeführt, wonach sämtliche EEG-Anlagen, völlig unabhängig von ihrer Größe, in ein Register eingetragen werden müssen, weil sonst massive Sanktionen drohen. Dies galt insbesondere für alle neu in Betrieb genommen EEG-Anlagen, aber auch für Bestandsanlagen, wenn dort bestimmte Änderungen vorgenommen wurden (z.B. Änderung der installierten Leistung, Neueinstieg in die Flexprämie, vorübergehende oder endgültige Stilllegung etc.). Zur Registrierung wurde ursprünglich das Anlagenregister, später das heute noch geltende Marktstammdatenregister erstellt. Beide Register wurden bzw. werden von der Bundesnetzagentur geführt.

Grundsätzliche Registrierungspflicht

Im heutigen Marktstammdatenregister müssen alle EEG-Anlagen eingetragen werden. Grundsätzlich trifft diese Pflicht sämtliche neuen EEG-Anlagen, die seit 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, völlig unabhängig von der Leistungsgröße. So muss eine 1 kW PV-Anlage ebenso registriert werden wie ein 10 MW Biomassekraftwerk. Aber auch ältere Bestandsanlagen müssen dann, wenn Sie Änderungen vornehmen, wie beispielsweise Leistung hinzubauen oder reduzieren, zeitweise außer Betrieb gesetzt werden (z.B. wegen längerer Reparaturen etc.), ggf. bei Einsatzstoffänderungen (Biomethan statt Biogas) etc. ihrer Registrierungspflicht nachkommen. Die Frist, innerhalb der solche Meldungen zu erfolgen haben, beträgt grundsätzlich einen Monat. Das bedeutet, dass binnen eines Monats ab Inbetriebnahme bzw. ab Vornahme einer entsprechenden Änderung die Registrierung im Marktstammdatenregister vorgenommen sein muss.

Massive Sanktion bei Nichtregistrierung

Das EEG sieht für Fälle einer nicht erfolgten Registrierung massive Sanktionen vor: § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG erklärt, dass sich der anzulegende Wert und damit letztlich die gesamte EEG-Vergütung auf null reduziert, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben. Mit anderen Worten: Wer registrierungspflichtig ist, sich aber nicht registriert hat, erhält keinerlei EEG-Vergütung. Erst dann, wenn der Registrierungspflicht nachgekommen ist, lebt diese wieder auf, allerdings nur für die Zukunft.

Sofern Anlagen jedoch bereits registriert sind und lediglich weitere Änderungen vorgenommen werden, erklärt § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG, dass in diesen Fällen die massive Sanktion nur solange und soweit gilt, als die installierte Leitung erhöht wurde.

Mit anderen Worten: Wer bereits registriert ist, unterliegt der massiven Sanktion des kompletten Vergütungswegfalls nur dann und insoweit, als es um eine weitere Erhöhung der installierten Leistung geht. Wer hingegen mit seiner Anlage noch gar nicht im Register steht und eine notwendige Registrierung nicht vornimmt, erhält bis zur Registrierung überhaupt keine Vergütung mehr.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass derjenige, der fristgerecht bis 28. Februar des Folgejahres eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung gegenüber seinem Netzbetreiber abgibt, die Sanktion des Vergütungsverlustes von 100 % auf 20 % reduzieren kann.

Nicht registrierte Bestandsanlagen

Sofern Bestandsanlagen, die vor 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden und seither keinen meldepflichtigen Tatbestand erfüllt haben, am heutigen Tag noch nicht registriert sind, stellt dies eigentlich dem Grundsatz nach einen Verstoß gegen das Marktstammdatenregister dar:

Dort heißt es, dass Betreiber von Einheiten (Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher etc.) ihre Anlage bei Inbetriebnahme registrieren müssen, Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden registrieren. Diese Pflichten wären für alte Bestandsanlagen letztlich längst abgelaufen.

Hier hilft jedoch die Übergangsbestimmung in § 25 Abs. 2 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) weiter:

Übergangsfrist bis 31.01.2021

§ 25 Abs.2 MaStRV erklärt, dass die Registrierung von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWKG-Anlagen sowie Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, als „rechtzeitig“ gelten. Dies gilt natürlich nur insofern, als nicht bereits vorher eine tatsächliche Registrierungspflicht bestand (Neuanlagen seit 01.08.2014 oder die oben genannten Änderungen an Bestandsanlagen). Diese 24-Monatsfrist läuft nunmehr zum 31.01.2021 aus.

Dringender Handlungsbedarf für alle nicht registrierten Anlagen

Wer also mit seiner EEG-Anlage unabhängig davon, welche Leistung diese hat oder welche Erneuerbare Energie zur Stromerzeugung genutzt wird, nicht spätestens am 31.01.2021 im Marktstammdatenregister erfasst ist, läuft Gefahr, ab diesem Zeitpunkt seine gesamte EEG-Vergütung zu verlieren. Den betroffenen Anlagenbetreibern ist dringend zu empfehlen, in den nächsten Wochen nunmehr die nötige Registrierung auf der Internetplattform der Bundesnetzagentur vorzunehmen und bis 31.01.2021 abzuschließen.

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