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25.08.2014 | Von: RAin Susanne Lindenberger
Anspruch auf KWK-Bonus auch bei hypothetischer Verdrängung fossiler Energieträger
Mit Urteil vom 13.03.2014 hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass im Rahmen der Beanspruchung des KWK-Bonus nach dem EEG 2009 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. I.3 zum EEG 2009 der Ersatz fossiler Energieträger auch durch eine nur hypothetische Verdrängung des Einsatzes fossiler Energieträger erfüllt werden kann.
Damit wurde das lange im Raum stehende Urteil des Landgerichts Halle vom 21.01.2011 aufgehoben, bei dem es nach Ansicht des Landgerichts Halle erforderlich war, dass für die Beanspruchung des KWK-Bonus nach Anlage 3 Nr. I.3 zum EEG 2009 die Energie aus Kraft-Wärme-Koppelung konkret an die Stelle von Energie aus fossilen Energieträgern getreten sein muss. Nach Auffassung des Landgerichts genügte nicht die rein fiktive Betrachtung der nachweislichen Ersetzung der fossilen Energieträger.
Dieses Urteil gibt Anlagenbetreibern von EEG-Anlagen, die unter das EEG 2009 fallen, die Sicherheit, dass im Falle der Neuerrichtung einer Wärmeerzeugungsanlage bei rein hypothetischem Ersatz fossiler Energie, gleichwohl der KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG beansprucht werden kann.
So ist beispielsweise bei Neuerrichtung eines Gebäudes nicht zunächst eine fossile Heizung einzubauen, die dann später durch eine Heizung, die mit Erneuerbaren Energien betrieben wird, wieder zu ersetzen wäre.
Regensburg, den 25.08.2014
Susanne Lindenberger
Rechtsanwältin
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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