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31.07.2015 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Bayern rudert bei 10 H zurück: Übergangsregelung ist ersatzlos gestrichen

Ohne große Öffentlichheitsbeteiligung rudert der Bayerische Landesgesetzgeber bei seiner Sonderregelung für den Mindestabstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung (sog. 10-H-Regelung) zurück: Am 31. Juli 2015 wurde das ersatzlose Außerkrafttreten der Übergangsregelung des Art. 84 S. 3 BayBO im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Diese Regelung sah vor, dass die Übergangsregelung, welche aus Bestandsschutzgründen laufende Verfahren schützen sollte und Projekte, die bereits vor 04.02.2014 einen vollständigen Genehmigungsantrag bei der Behörde eingereicht hatten noch ohne Beachtung der 10-H-Regelung abgeschlossen werden können, Ende 2015 außer Kraft treten sollte.

Mit anderen Worten: Der Bestandsschutz sollte, obwohl die Betreiber der Windenergieanlagen alles getan haben, was sie für eine Genehmigungserteilung tun konnten, allein durch Zeitablauf entfallen. Jeder, der aktuell seine Genehmigung vor Gericht einklagt, hätte damit zum Jahreswechsel sämtliche Genehmigungsansprüche verloren.

Dass dies aus juristischer Sicht nicht ansatzweise haltbar war und ist, war für jeden Juristen offensichtlich. Diesen Punkt haben wir in der Popularklage gegen die 10-H-Regelung intensiv angegriffen.

Offensichtlich haben die Bayerische Staatsregierung und der Bayerische Gesetzgeber jetzt "kalte Füße" bekommen und rudern massiv zurück. In diesem Punkt wäre die Popularklage gegen die 10-H-Regelung wohl völlig offensichtlich erfolgreich gewesen, dem wollten die Landesvertreter wohl zuvor kommen.

Gleichwohl bleibt es dabei: Auch die übrigen, noch in Kraft befindlichen Vorgaben der 10-H-Regelung halten einer Prüfung der Bayerischen Grundrechte nicht stand, wir sind zuversichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof diese Regelung in Gänze kippen wird.

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