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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

11.11.2009 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

BGH bestätigt Wahlrecht hinsichtlich der Netzebene

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 48/08, rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Letztverbraucher ein Wahlrecht dahingehend hat, an welche Netzebene er angeschlossen wird. Damit bestätigt der BGH eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur, in der diese festgestellt hatte, dass die grundsätzliche Verweigerung des Netzanschlusses in einer höheren Netzebene einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 und 2 EnWG darstellt. Damit dürfte die Praxis vieler Netzbetreiber, einen Anschluß an einer höheren Netzebene nur dann zu gewähren, wenn der Verbraucher eine bestimmte Leistungsanforderung überschreitet, der Vergangenheit angehören.

Im Ausgangsfall hatte ein Unternehmen einen Anschluss direkt im nahegelegenen Umspannwerk beantragt. Der Netzbetreiber verweigerte dies im Hinblick darauf, dass die Leistungsanforderung des Unternehmens nur 4,5 MW betrug, einen Direktanschluss hätte der Netzbetreiber erst ab 10 MW Leistungsanforderung gewährt. Das Unternehmen hat daraufhin mit Erfolg ein besonderes Mißbrauchsverfahren gem. § 31 EnWG bei der Bundesnetzagentur angestrengt. Die Rechtsmittel des Netzbetreibers dagegen blieben vor dem OLG Düsseldorf und nun auch vor dem BGH erfolglos.

Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien hat die Entscheidung keine direkte Bedeutung. Der Netzanschlußanspruch des Anlagenbetreibers richtet sich bei Biogas- oder Windkraftanlagen nicht nach dem EnWG, sondern nach der Spezialregelung § 5 EEG. Allerdings kann sich auch ein zukünftiger Betreiber einer EEG-Anlage die Anschlußpflicht nach dem EnWG zu Nutze machen. Beispielsweise könnte ein Landwirt für eine Hofstelle oder einen Betriebsstandort einen Mittelspannungsanschluß beantragen und nach Errichtung des Anschlusses auch eine Biogasanlage daran anschließen. Zwar fallen dann im Regelfall höhere Kosten an, weil die Kostenverteilung im EEG für den Anlagenbetreiber günstiger ist. Allerdings steht ein Anschluss nach dem EnWG im Normalfall im Eigentum des Netzbetreibers, so dass sich der Anlagenbetreiber um Wartung und Unterhalt des Anschlusses nicht kümmern muss. Zudem können gegebenenfalls Kosten für einen separaten Bezugsanschluss vermieden werden und Probleme bei der Sicherung der Leitungstrasse umgangen werden.

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