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13.07.2018 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Biogas-/Biomasseausschreibung zum 01. September 2018

Biogas-/Biomasseausschreibung zum 01. September 2018

Biogas-/Biomasseausschreibung zum 01. September 2018

Wer mit seiner Biogas- oder Biomasseanlage an der nächsten EEG-Ausschreibung zum 01. September 2018 teilnehmen möchte, hat eine Vielzahl von Vorbereitungsarbeiten zu leisten. Hierbei sind auch einige Fristen einzuhalten, um überhaupt erfolgreich an der Ausschreibung teilnehmen zu können. Die Betroffenen sollten sich möglichst schon jetzt entsprechend informieren und vorbereiten, damit dem Erfolg einer Ausschreibungsteilnahme nichts im Wege steht.

1. Allgemeines

Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Homepage bereits die nötige Bekanntmachung der Ausschreibung zum 01. September 2018 veröffentlicht: Dort wurde bekannt gegeben, dass insgesamt über 225 MW an installierter elektrischer Leistung für Biogas- bzw. Biomasseanlagen ausgeschrieben werden. Der Höchstwert für das Gebot für Neuanlagen beträgt 14,73 ct/kWh, bestehende Biogasanlagen haben einen zulässigen höchsten Gebotswert von 16,73 ct/KWh. Weiterhin ist dort zu lesen, dass der eigentliche Gebotstermin 01. September auf einen Samstag fällt, weshalb der Ausschreibungstermin auf den folgenden Montag, also den 03. September 2018 verlegt werden würde, sodass bis 24:00 Uhr an diesem Tag an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn schriftliche Gebote abgegeben werden können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend eingehalten werden müssen, die entsprechenden Formulare hierfür sind im Internet bereits veröffentlicht.

2. Grundvoraussetzung: Registrierung der Genehmigung bis allerspätestens 10. August 2018 

Wer an einer Biogas- oder Biomasseausschreibung teilnehmen möchte, muss zwingend drei Wochen vor dem entsprechenden Gebotstermin eine entsprechende Genehmigung für die Anlage haben und zudem drei Wochen vor dem Gebotstermin seine Anlage als genehmigt in das Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur gemeldet haben.

Nach wie vor besteht leider das grundsätzliche Problem beim Marktstammdatenregister, dass dieses immer noch nicht ordnungsgemäß läuft. Auf der Homepage der Bundesnetzagentur ist daher zu lesen, dass die bisherigen Formulare zum Anlagenregister weiter verwendet werden sollen.

Ganz entscheidend für die Meldung ist, dass diese allerspätestens bis 10. August 2018 ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Hintergrund hierfür ist darin zu sehen, dass beim Gebotsformular für die Ausschreibung eine Registernummer der Meldung bei der Bundesnetzagentur anzugeben ist. Wer über keine solche Registernummer verfügt, kann also kein wirksames Gebot zum 01. September 2018 abgeben und scheitert allein deshalb an einer erfolgreichen Ausschreibung.

Für Neuanlagen, die an der Ausschreibung teilnehmen möchten, muss – relativ einfach – die Genehmigung also spätestens bis zum genannten Termin erteilt sein und zudem bis zu diesem Termin bei der Bundesnetzagentur als Neugenehmigung registriert worden sein.

Für bestehende Biogasanlagen, die an der Folgeausschreibung teilnehmen möchten, stellt sich die Frage der zu registrierenden Genehmigung häufig als etwas komplexer dar: Entscheidend ist letztendlich, dass bei mehreren Genehmigungen diejenige zu registrieren ist, welche die Errichtung und den Betrieb der Anlage erlaubt. Das wird häufig die erste bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung sein. Gleichwohl empfiehlt es sich bei der Registrierung, im Textfeld am Ende den weiteren Verlauf unter Schilderung des weiteren Zubaus und eventueller weiterer Genehmigungen mitaufzunehmen.

In Folge einer entsprechenden Registrierung im Anlagenregister/Marktstammdatenregister erhält der Anlagenbetreiber sodann eine Registriernummer von der Bundesnetzagentur, mit welcher er dann auch an der Ausschreibung teilnehmen kann.

Vorsicht ist geboten bei Anlagen, die bereits im Anlagenregister/Marktstammdatenregister registriert sind: Entscheidend ist, dass dort die Genehmigung registriert ist. Wer also z.B. eine Erhöhung der Leistung oder seine Flexprämie hat registrieren lassen, ohne dass hierbei auch eine Genehmigung registriert wurde, muss jetzt fristgerecht seine Genehmigung nachregistrieren lassen. 

3. Formularvorlagen

Auch wenn das Gebot noch bis mindestens 01. September 2018 vorbereitet und abgegeben werden darf, sollte gleichwohl jetzt zeitnah damit begonnen werden, die notwendigen Formulare vorzubereiten, da deren Ausfüllen häufig größere Probleme mit sich bringt. Insoweit empfiehlt es sich auch, gegebenenfalls entsprechende Unterstützung beizuziehen, damit hier keine Fehler gemacht werden.

An dieser Stelle sei nochmals in Erinnerung gerufen, dass bei der ersten Biomasseausschreibung am 01. September 2017 fast ein Drittel der abgegebenen Gebote aus formalen Gründen als unzulässig ausgeschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund sollte das Ausfüllen der Unterlagen daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass zum Einen neben den ausgefüllten Formularen beispielsweise auch einerseits die Gebühr überwiesen sein muss und andererseits die Sicherheit bereitgestellt bzw. von der entsprechenden Bank bzw. dem Sicherheitsgeber unterzeichnet sein muss. Beachtet werden sollte hierbei auch die auf der Homepage der Bundesnetzagentur befindliche „Checkliste Gebotsabgabe“ mit weiteren Vorgaben: So müssen die Formulare beispielsweise am Computer ausgefüllt werden und in einen gesonderten Umschlag mit spezieller Beschriftung eingefügt werden (Umschlag-im-Umschlag-Verfahren). Dort ist auch das entsprechende Konto angegeben, auf das die Gebühr zu überweisen ist (gegebenenfalls zusammen mit der Sicherheit, sofern diese hinterlegt werden soll).

Etwas in Zweifel zu ziehen ist die Frage, ob das Gebot spätestens am 01. September um 24:00 Uhr oder aber am 03. September um 24:00 Uhr bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein muss. Aus juristischer Sicht kann man durchaus hinterfragen, ob die Verlegung auf den nachfolgenden Werktag rechtlich überhaupt zulässig ist. Vor diesem Hintergrund sollte sichergestellt sein, dass das Gebot auf jeden Fall spätestens am 01. September bei der Bundesnetzagentur eingegangen ist.

4. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten: Wer dieses Jahr an der Biogas-/Biomasseausschreibung teilnehmen möchte, sollte sich bereits jetzt mit diesem Thema auseinandersetzen. Keinesfalls darf die Registrierungsfrist für die Genehmigung verpasst werden, welche allerspätestens bis 10. August 2018 erledigt sein muss. Hier ist dringend anzuraten, bereits zeitlich früher die Registrierung vornehmen zu lassen, um im Falle von formalen Fehlern noch nachbessern zu können. Zudem sollte schon jetzt eine Auseinandersetzung mit den Formatvorlagen für das Gebot erfolgen, um genügend Zeit zu haben, die dort erforderlichen Angaben und Unterlagen zusammenzutragen und gegebenenfalls nochmals kritisch prüfen zu lassen.

 

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