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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

19.11.2014 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck

Biogas: Vorsicht bei verspäteter Meldung zur Bundesnetzagentur!

Anlagenbetreiber, die bereits unter Geltung des EEG 2012 die Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG 2012 beansprucht haben und erst kurz vor dem 01.08.2014 die installierte Leistung ihrer Biogasanlage durch Hinzubau eines weiteren BHKW erhöht haben, sind verpflichtet, die Leistungserhöhung der Bundesnetzagentur mitzuteilen, wenn die erhöhte Anlagenleistung bei der Geltendmachung der Flex-Prämie berücksichtigt werden soll.

Erfolgt diese Meldung, trotz des bereits abgeschlossenen Hinzubaus, erst nach dem 31.07.2014, gilt nach Aussagen der Bundesnetzagentur § 54 EEG 2014 sowie Nr. I.1.c) der Anlage 3 zum EEG 2014 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Anlagenregisterverordnung, wonach die Flexibilitätsprämie nach § 54 EEG 2014 "erstmalig" in Anspruch genommen wird. Nach Aussagen von Vertretern der Bundesnetzagentur soll in diesem Fall eine Meldung nach dem Anlagenregister erforderlich sein.

Wir raten daher an, im Fall eines solchen Hinzubaus nicht nur den Zeitpunkt der Meldung zum Netzbetreiber, sondern auch zur BNetzA zu überprüfen. Angesichts der scharfen Sanktionen können hier erhebliche Verluste drohen.

Regensburg, den 19.11.2014

Marc Bruck
Rechtsanwalt
Referat Erneuerbare Energien

 

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