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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen.
24.07.2009 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung endgültig verabschiedet
Das Verordnungsverfahren für die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) ist abgeschlossen, die Verordnung kann damit nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung nur mit Änderungen zugestimmt. Diese Änderungen hat die Bundesregierung am 22.07. übernommen.
Die BioSt-NachV bestimmt im wesentlichen die Vorraussetzungen, unter denen Palmöl und Sojaöl als Nachwachsende Rohstoffe im Sinne des EEG anzusehen sind und damit den Anlagenbetreiber zum Bezug der Bonusvergütung in Höhe von 6 ct/kWh gem. § 27 Abs. 4 Nr. i.V.m. Anlage 2 EEG berechtigen. Es ist ein kompliziertes Verfahren zur Zertifizierung vorgesehen, das sicherstellen soll, dass nur Palmöl und Sojaöl gefördert wird, das nachhaltig erzeugt wird.
Die Übergangsbestimmung in § 78 BioSt-NachV sieht vor, dass die Verordnung erst ab dem 01.01.2010 greifen soll. Im Kalenderjahr 2009 gilt damit Palmöl und Sojaöl uneingeschränkt als Nachwachsender Rohstoff, auch neue Anlagen können den Bonus ab dem Inkrafttreten der Verordnung beanspruchen.
Ebenfalls uneingeschränkt bonusfähig ist Palmöl oder Sojaöl, das im Jahr 2010 eingesetzt wird und aus Biomasse hergestellt wurde, die im Jahr 2009 geerntet wurde. In der ersten Jahreshälfte 2010 gilt als Erntezeitpunkt auch ohne Nachweis das Jahr 2009.
Bis Ende 2011 kann der Nachweis über die Nachhaltigkeit gem. § 59 Abs. 1 BioSt-NachV auch durch eine Bescheinigung eines Umweltgutachters geführt werden. Diese Bescheinigung ersetzt die Zertifizierung.
Im Ergebnis kann bis 30.06.2010 Palmöl und Sojaöl problemlos eingesetzt werden. Ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Ernte noch im Jahr 2009 stattgefunden hat. Erst danach ist ein Nachhaltigkeitsnachweis zu führen.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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