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05.10.2010 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich
Clearingstelle EEG schließt Photovoltaik vom Netzmanagement aus
Die Clearingstelle EEG hat einen Hinweis zur Anwendbarkeit von § 6 Nr. 1 EEG auf Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Nach § 6 Nr. 1 EEG müssen Anlagen über 100 kW Leistung mit Einrichtungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung (Netzmanagement) ausgestattet werden. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2009 bereits in Betrieb waren, gilt gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2011.
Nach dem Hinweis der Clearingstelle sind Photovoltaikanlagen davon generell nicht betroffen. Zwar sei die Vorschrift auf Photovoltaikanlagen anwendbar, allerdings sei "die Anlage" bereits jedes einzelne Photovoltaikmodul. Im Rechtssinne könne es daher derzeit keine Photovoltaikanlagen mit mehr als 100 kW Leistung geben. Eine große Photvoltaikanlage im umgangssprachlichen Sinne zerfällt danach in viele Einzelanlagen, die jeweils weniger als 100 kW Leistung haben. Im Ergebnis muss der Anlagenbetreiber nie am Netzmanagement teilnehmen.
Betroffenen Anlagenbetreibern kann allerdings nicht geraten werden, sich auf diesen Hinweis zu verlassen. Die Empfehlungen, Hinweise und Voten der Clearingstelle EEG sind nicht rechtsverbindlich. Ein Gericht kann also auch eine andere Entscheidung zuungunsten des Anlagenbetreibers treffen. Im konkreten Fall hatten sowohl die Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sich im Hinweisverfahren dahingehend geäußert, dass die Regelung des § 6 Nr. 1 EEG auch dann anwendbar ist, wenn mehr als 100 kW Photovoltaikstrom über einen Netzanschluss eingespeist werden. Es besteht daher die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber trotz des Hinweises der Clearingstelle gem. § 16 Abs. 6 EEG seinen Vergütungsanspruch vollständig verliert, wenn die nach § 6 Nr. 1 EEG geforderten Einrichtungen nicht vorhanden sind.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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