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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

08.04.2014 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG 2014: Neuer Entwurf vom 08. April (vom Kabinett gebilligt)

KEIN Bestandsschutz für Biogasanlagen

Der für Biogasanlagen zugesagte Bestandsschutz ist im aktuellen Entwurf nach wie vor nicht umgesetzt: Ab 1. August sollen Biogasanlagen nur noch im Rahmen ihrer bisherigen Höchstbemessungsleistung EEG-Vergütung erhalten, darüber hinaus gibt es nur den nicht auskömmlichen Monatsmarktwert der Strombörse.

Hierbei wird die Höchstbemessungsleistung in § 97 Abs.1 (nachdem sie zwischendurch in Anlage 3 der früheren Entwürfe gerutscht war) für Anlagen mit Inbetriebnahme vor 2012 weiterhin definiert als höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit Inbetriebnahme. Dies greift massiv in den Bestandsschutz von hunderten von Biogasanlagen ein und wird dramatische Konsequenzen bis hin zu zahlreichen Insolvenzen nach sich ziehen:

Hat ein Anlagenbetreiber etwa 2011 eine Biogasanlage mit 200 kW errichtet und im Herbst 2013 weitere 300 kW hinzugebaut, konnte er - da die Höchstbemessungsleistung auf ein gesamtes Kalenderjahr abstellt - in 2013 durch den erst spät im Jahr erfolgten Hinzubau seine Höchstbemessungsleistung nicht maßgeblich steigern. Hier wird im Regelfall die Höchstbemessungsleistung der Anlage bei ca. 250 kW liegen, d.h. der Anlagenbetreiber, der bis dato seine volle installierte Leistung von 500 kW einspeisen darf und hierfür EEG-Vergütung erhält, wird ab 1.8. beschnitten: Jede Kilowattstunde über die 250 kW Jahresleistung hinaus erhält keine EEG-Vergütung mehr, sondern nur noch den Monatsmittelwert an der Strombörse.

Deutlicher lässt sich ein aus unserer Sicht absolut unzulässiger Eingriff in den Bestandsschutz nicht darstellen, hier bleibt zu hoffen, dass - nachdem das Kabinett den Entwurf heute gebilligt hat - nunmehr der Bundestag die dringend nötigen Änderungen vornimmt.

Nicht zu kritisieren wäre es, wenn die Höchstbemessungsleistung mit der bei Inkrafttreten des EEG 2014 vorhandenen installierten Leistung festgeschrieben werden würde.

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