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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

26.02.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG 2021 Biogas: Können flexible Anlagen „nachflexibilisieren“?

Das EEG 2021 hat den sogenannten Flexdeckel des EEG 2017 ersatzlos aufgehoben. Die entsprechende Regelung in Anlage 3 I.5 wurde ersatzlos gestrichen (im EEG 2021).

Andererseits hat das EEG 2021 für die Erlangung der Flexprämie deutlich höhere Hürden aufgestellt: Zusätzlich zu den bereits bisher bestehenden Voraussetzungen erhält die Flexprämie nur eine solche Anlage, die an mindestens 4.000 Viertelstunden im Kalenderjahr mindestens 85% der gesamten installierten Leistung abfährt.

Ausweislich der ausdrücklichen Übergangsregelung gilt die letztgenannte Vorschrift jedoch nur für solche Anlagen, die die Flexprämie vor 01.01.2021 noch nicht geltend gemacht haben (Bestandsanlagen sind also geschützt).

Kritisch zu hinterfragen ist nun, was mit Anlagen ist, die bereits vor 01.01.2021 in der Flexprämie waren, jedoch nach 01.01.2021 „nachflexibilisieren“ wollen, also zusätzlich weitere Leistung hinzubauen.

Hier ist die Rechtslage leider nicht klar:

Eigentlich erklärt die Übergangsregelung in § 100 Absatz 1 EEG 2021, dass für alle Anlagen, die vor 01.01.2021 in Betrieb genommen wurden, die bisherigen Regelungen des EEG 2017 fortgelten, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt wird.

Nachfolgend finden sich Regelungen jedoch nur zur Frage, für wen die neuen Flexibilitätsvorgaben gelten (für Anlagen, die nach 01.01.2021 in das Marktstammdatenregister als flexibel gemeldet werden). Hingegen findet sich gerade keine Regelung, dass für Bestandsanlagen auch die Streichung des Flexdeckels greifen würde.

Damit ist im Einzelfall kritisch zu hinterfragen, ob eine Nachflexibilisierung tatsächlich möglich ist. Dies sollte daher zwingend stets im Vorfeld mit dem zuständigen Netzbetreiber geklärt und gegebenenfalls hierzu eine Clearingstellenentscheidung erwirkt werden (etwas anderes gilt selbstverständlich für diejenigen, die im Hinblick auf die Corona-Pandemie noch einen zeitlichen Aufschub erhalten haben).

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